BFH Beschluss v. - II E 6/10

Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung als Erinnerung gegen den Kostenansatz

Gesetze: GKG § 21 Abs. 1, GKG § 66 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Der die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kostenschuldner auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH durch Kostenrechnung vom Gerichtskosten in Höhe von 178 € gegen den Kostenschuldner angesetzt.

2 Dagegen wendet sich der Kostenschuldner. Er beantragt, die Gerichtskosten wegen falscher Sachbehandlung nicht zu erheben.

3 Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

4 II. 1. Der nach Zugang der Kostenrechnung vom gestellte Antrag des Kostenschuldners, Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) anzusehen (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFH/NV 2008, 1185; , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 2004, 175, m.w.N.). Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.

5 2. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dies setzt ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen klare gesetzliche Regelungen voraus (vgl. , BFH/NV 2010, 225; BGH-Beschluss in HFR 2004, 175). Dafür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die vom Kostenschuldner erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Die geltend gemachte Divergenz liegt schon deshalb nicht vor, weil –-wie im ausgeführt— das (BGHZ 82, 354) zu einem mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist. Diese Entscheidung betraf die Qualifizierung eines unentgeltlichen schuldrechtlichen Wohnrechts auf Lebenszeit (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 82, 354, unter II.1.), während im Streitfall die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts i.S. des § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu beurteilen war. Für ein dingliches Wohnrecht gelten nach § 1093 Abs. 1 Satz 2 BGB andere Regelungen als für ein unentgeltliches schuldrechtliches Wohnrecht, das auf einem Leihvertrag nach § 598 BGB beruht. Dem BGH-Urteil in BGHZ 82, 354 kann nicht entnommen werden, dass die Ausführungen zur möglichen Dauer des (schuldrechtlichen) Leihvertrags auch ein dingliches Wohnrecht betreffen.

6 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 59 Nr. 1
RAAAD-55594