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FG München  v. - 9 K 3838/09 EFG 2010 S. 2108 Nr. 24

Gesetze: FGO § 64 Abs. 1FGO § 62 Abs. 4FGO § 52a Abs. 1 S. 1FGO a.F. § 77a SigG§ 2 Nr. 3 SigG§ 2 Nr. 1 ZPO § 130 Nr. 6

Klageerhebung per Computerfax

Leitsatz

1. Die Erhebung einer Klage mit nicht unterschriebenen Computerfax, dem auch keine handschriftliche Unterschrift in Kopie oder eine elektronische Signatur beigefügt ist, genügt nach Einfügung des § 52a FGO durch das Justizkommunikationsgesetz (JKomG) v. (BGBl I 2005, 837) mit Wirkung ab nicht (mehr) dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach § 64 FGO und ist unzulässig.

2. Die Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung kann nicht durch den Hinweis erreicht werden, dass eine Unterschrift wegen der gewählten Übertragungsform fehlt (entgegen und und v. V B 43/08).

3. Ob die Beifügung einer eingescannten Unterschrift noch ausreicht, blieb offen.

4. Möglicherweise sind an das Erfordernis der Schriftlichkeit bei der Klageerhebung in Instanzen, bei denen kein Vertretungszwang besteht, höhere Anforderungen zu stellen.

5. Derzeit kann bei bayerischen FG noch keine Klage auf elektronischem Wege eingelegt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 914 Nr. 14
EFG 2010 S. 2108 Nr. 24
BAAAD-54224

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FG München v. 07.07.2010 - 9 K 3838/09

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