Verpflichtung des FA zur Schätzung des Steuerabzugsbetrags nach § 10f EStG bei Erlass eines Einkommensteuerbescheids vor Ergehen
des Grundlagenbescheids der Denkmalschutzbehörde und nach Vorlage einer „qualifizierten Eingangsbestätigung”
AdV bei Erlass eines Folgebescheids vor Ergehen des Grundlagenbescheids wegen im Bereich des Grundlagenbescheids liegender
Gründe
Leitsatz
1. Die Bescheinigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde nach § 7i Abs. 2 S. 1 EStG als Voraussetzung für den Steuerabzugsbetrag
nach § 10f EStG ist ein Grundlagenbescheid.
2. Eine „qualifizierte Eingangsbestätigung” der Denkmalschutzbehörde mit bezifferten Sanierungskosten betreffend die Bescheinigung
nach §§ 7i, 10f und 11b EStG sowie eine Abstimmungsbestätigung nach § 7i Abs. 1 S. 6 EStG können zwar die Bescheinigung nach
§ 7i Abs. 2 EStG nicht ersetzen und damit nicht wie ein Grundlagenbescheid gewertet werden. Erlässt das FA dann aber gleichwohl
vor Ergehen des Grundlagenbescheides bereits den Einkommensteuerbescheid, muss es hierbei nach § 155 Abs. 2 i. V. m. § 162
Abs. 5 AO unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände den Steuerabzugsbetrag nach § 10f EStG schätzen. Dabei darf weder
automatisch vom für den Steuerzahler günstigsten noch vom ungünstigsten Fall ausgegangen werden. Das FA ist nicht berechtigt,
unabhängig von den Umständen des Einzelfalls mangels einer abschließenden Entscheidung der Denkmalschutzbehörde ohne weitere
Prüfung den Ansatz jeglicher Abzugsbeträge auszuschließen.
3. Erlässt das FA nach § 155 Abs. 2 i. V. m. § 162 Abs. 5 AO Einkommensteuerbescheide vor Erlass der erforderlichen Grundlagenbescheide,
so ist die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide bis zum Erlass der Grundlagenbescheide auch
aus den Gründen zulässig, die eigentlich gegen die noch nicht erlassenen Grundlagenbescheide geltend zu machen sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAD-54221
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 16.03.2010 - 1 V 1924/09
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