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infoCenter (Stand: November 2021)

Haftung in der GbR

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Haftung in der GbR

Bei der GbR wird, wie im gesamten Personengesellschaftsrecht, grundsätzlich zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft unterschieden. Diese Unterscheidung ist heutzutage die Konsequenz daraus, dass alle Personengesellschaftstypen gleichermaßen als rechtsfähig angesehen werden. Etwas anderes gilt nur für die BGB-Innengesellschaft. Die BGB-Innengesellschaft wird nicht als taugliches Rechtsobjekt angesehen, so dass sich bei ihr die Frage nach einer Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft als solcher nicht stellt. Unter der Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft wird somit das Einstehenmüssen der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten eines Dritten, nämlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, verstanden.

II. Gesellschafterhaftung und Verbindlichkeiten der Gesellschaft

Die Haftung der Gesellschafter der GbR für Verbindlichkeiten der Gesellschaft folgt dem Akzessorietätsprinzip. Das Akzessorietätsprinzip besagt, dass die Gesellschafterhaftung nur in Abhängigkeit von der Verbindlichkeit der Gesellschaft besteht. Gesellschafter können daher von Gläubigern der GbR nur dann und solange in Anspruch genommen werden, wie eine Verbindlichkeit der Gesellschaft noch besteht. Erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft, führt dies automatisch zum Wegfall der Gesellschafterhaftung.

Zwischen der Gesellschaft und den für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftenden Gesellschaftern besteht nach allgemeiner Ansicht kein Gesamtschuldverhältnis. Die Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung der Gesellschafter dem zwischen Hauptschuld und Bürgenhaftung entspricht. Praktische Auswirkungen hat dies allerdings nicht, da die Rechtsprechung von einer entsprechenden Anwendung der selbstschuldnerischen Bürgenhaftung ausgeht und im Übrigen auch die Vorschriften zum Gesamtschuldverhältnis entsprechend Anwendung finden. Folglich kann der Gläubiger der GbR frei entscheiden, ob er die Gesellschaft oder direkt den Gesellschafter für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft in die Haftung nimmt.

Dagegen ist die Haftung der Gesellschafter untereinander stets eine gesamtschuldnerische Haftung. Der Gläubiger kann folglich nach seinem Belieben von jedem der Gesellschafter die Schuld ganz oder zum Teil fordern. Leistet ein Gesellschafter ganz, werden die übrigen Gesellschafter frei.

1. Gegenstand der Haftung

Die Gesellschafter der GbR haften grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist. Dies ergibt sich aus dem Akzessorietätsprinzip. Eine Haftung der Gesellschafter kommt demnach insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten in Betracht:

  • vertragliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft,

  • Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung , die GbR ist zwar nicht deliktsfähig, ihr kann allerdings das Verhalten natürlicher Personen zuzurechnen sein,

  • Verbindlichkeiten aus ungerechtfertigter Bereicherung,

  • Steuerschulden,

  • sozialversicherungsrechtliche Verbindlichkeiten,

  • Gefährdungshaftung und Halterhaftung nach dem StVG.

2. Regress

Der Gesellschafter, der von einem Gläubiger der GbR in Anspruch genommen worden ist und dessen Forderung erfüllt hat, kann von der Gesellschaft Ausgleich verlangen. Vor der Inanspruchnahme eines Gesellschafters durch einen Gläubiger der GbR kann der Gesellschafter keine Freistellung von der GbR verlangen. Neben dem Regressanspruch des von einem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommenen Gesellschafters gegen die GbR besteht grundsätzlich bis zur Liquidation der Gesellschaft kein gleichgerichteter Anspruch des Gesellschafters gegen seine Mitgesellschafter. Gegen die Mitgesellschafter steht dem in Anspruch genommenen Gesellschafter nur ein Regressanspruch zu, wenn er aus dem verbliebenen Gesellschaftsvermögen keine Befriedigung erlangen kann.

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