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FG Köln Urteil v. - 2 K 3093/08 EFG 2010 S. 1860 Nr. 22

Gesetze: AO § 118 Satz 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 1 Abs 1, AO § 139a

Verfahren

Verfassungsmäßigkeit der Vergabe einer Steueridentifikationsnummer

Leitsatz

1. Durch die Zuteilung der Steueridentifikationsnummer und die Speicherung von Daten hierunter ist der Schutzbereich der informationellen Selbstbestimmung der Stpfl. betroffen. Hierdurch ist ihre Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen, tangiert.

2. Trotz bestehender Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der §§ 139a und § 139b AO gelangt der Senat bei Abwägung zwischen dem Gewicht des in der Datenspeicherung und -verwendung liegenden Eingriffs und der Bedeutung einer effektiven und gerechten Besteuerung nicht zu der vollen Überzeugung, dass der Eingriff unverhältnismäßig im engen Sinne und damit auch insgesamt unverhältnismäßig wäre. Denn der Staat ist zur Gewährleistung der rechtlichen und faktischen Besteuerungsgleichheit verfassungsrechtlich verpflichtet.

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 240 Nr. 4
EFG 2010 S. 1860 Nr. 22
NWB-Eilnachricht Nr. 38/2010 S. 3013
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2011 S. 676
UAAAD-52119

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FG Köln, Urteil v. 07.07.2010 - 2 K 3093/08

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