Versehentliche Nichterfassung erklärter Lohnersatzleistungen jedenfalls bei Aktenführung in Papierform keine offenbare Unrichtigkeit
Leitsatz
1. Hat der Sachbearbeiter bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung nachgewiesene Lohnersatzleistungen zwar in den
Eingabebogen übernommen, jedoch versehentlich nicht in die EDV eingegeben, liegt eine einem Schreibfehler oder Rechenfehler
ähnliche Unrichtigkeit vor.
2. Eine auf § 129 S. 1 AO gestützte nachträgliche Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts ist dennoch ausgeschlossen,
da der Fehler bei Offenlegung des aktenkundigen Sachverhalts nicht für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich
als offenbare Unrichtigkeit erkennbar, mithin nicht „offenbar” i. S. d. Berichtigungsnorm ist.
3. Die Prüfung der gespeicherten Daten mag bei einer „papierlosen Akte” ausreichend sein. So lange jedoch noch Akten in Papierform
geführt werden und zur Feststellung eines evtl. Erfassungsfehlers ein Abgleich des Akteninhalts mit dem EDV-Speicher erforderlich
wird, kann nicht von einer „offenbaren” Unrichtigkeit ausgegangen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2010 S. 336 Nr. 11 DStR 2011 S. 10 Nr. 24 DStRE 2011 S. 1083 Nr. 17 EFG 2010 S. 1757 Nr. 21 YAAAD-51189
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 06.05.2010 - 5 K 98/08
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