Anforderung einer schriftlichen Prozessvollmacht
Gesetze: FGO § 62 Abs. 6
Instanzenzug:
Gründe
1 I. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Nichtzulassungsbeschwerde, die Steuerberater X (StB X) im Namen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) eingelegt hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde bezieht sich auf ein Verfahren vor dem Finanzgericht (FG), in dem der Kläger zunächst von StB X vertreten worden war. Während des erstinstanzlichen Rechtsstreits teilte der Kläger dem FG mit Schreiben vom mit, dass er StB X das Mandat entzogen habe.
2 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Geschäftsstelle des erkennenden Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) StB X auf richterliche Anordnung u.a. aufgefordert, eine Prozessvollmacht des Klägers vorzulegen. StB X hat trotz des Hinweises auf das Schreiben des Klägers an das und die Aufforderung, bis zum eine Prozessvollmacht vorzulegen, bis heute keine Prozessvollmacht vorgelegt.
3 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da StB X seine Bevollmächtigung durch den Kläger nicht nachgewiesen hat.
4 1. Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können sich im finanzgerichtlichen Verfahren die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen (§ 62 Abs. 6 Satz 1 FGO). Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 62 Abs. 6 Satz 4 FGO); das gilt allerdings nicht, wenn als Bevollmächtigter eine Person i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO auftritt (§ 62 Abs. 6 Satz 4 FGO). Das gilt auch für das Revisionsverfahren (§ 121 Satz 1 FGO) und gleichermaßen für das Beschwerdeverfahren.
5 2. Im Streitfall hat StB X eine vom Kläger ausgestellte Prozessvollmacht trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Dieser Mangel muss zwar nicht gemäß § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO zwingend berücksichtigt werden, da StB X als Steuerberater eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO ist. Daraus folgt aber nicht, dass das Fehlen der Prozessvollmacht unbeachtlich ist. Vielmehr ist in einem solchen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Vorlage einer Vollmacht für notwendig erachtet wird oder nicht (Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Rz 53; Stapperfend in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62 Rz 44, m.w.N.). Kommt das Gericht dabei zu dem Ergebnis, dass die Vorlage der Vollmacht nicht verzichtbar ist, so ist der von dem vollmachtlosen Vertreter eingelegte Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen (, BFH/NV 2010, 904).
6 3. Im Verhältnis zu einer der in § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO genannten Personen ist die Anforderung einer schriftlichen Prozessvollmacht ermessensgerecht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Person tatsächlich nicht oder nicht wirksam bevollmächtigt ist (, BFHE 201, 409, BStBl II 2003, 606; Stapperfend in Gräber, a.a.O., § 62 Rz 46; Loose in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 62 FGO Rz 54, m.w.N.). Solche Anhaltspunkte bestehen im Streitfall deshalb, weil der Kläger nach Aktenlage im erstinstanzlichen Verfahren StB X das Mandat entzogen hat und StB X daraufhin nicht mehr für ihn aufgetreten ist. Dies weist darauf hin, dass die möglicherweise ursprünglich bestehende Vollmacht des StB X erloschen und in der Folge nicht erneut erteilt worden ist. Angesichts dessen ist der Mangel der Vollmacht im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen mit der Folge, dass die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen ist.
7 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind StB X als vollmachtlosem Vertreter aufzuerlegen (vgl. , BFH/NV 1999, 212).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1830 Nr. 10
AAAAD-48557