Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen
Leitsatz
Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung
nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, bzw. unter den gleichen Voraussetzungen bereits entrichtete Beträge erstatten
oder anrechnen. Unbilligkeit aus sachlichen Gründen liegt vor, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis
im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht - mehr
- zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft.
Ein Anspruch auf einen Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen besteht nicht, wenn diese darauf beruhen, dass der Unternehmer
seine Ausgangsumsätze irrtümlich als steuerpflichtig angesehen hat und ihm deshalb der Vorsteuerabzug zu versagen ist und
die daraus resultierenden Nachzahlungszinsen nicht durch Guthabenzinsen ausgeglichen werden, weil die Berichtigung der Umsatzsteuerschuld
der Ausgangsumsätze nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG erst nach Rechnungsberichtigung
in späteren Veranlagungszeiträumen erfolgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAD-48356
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.06.2009 - 6 K 1087/08
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