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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 1087/08

Gesetze: AO § 227, AO § 233a Abs. 3

Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen

Leitsatz

Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, bzw. unter den gleichen Voraussetzungen bereits entrichtete Beträge erstatten oder anrechnen. Unbilligkeit aus sachlichen Gründen liegt vor, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht - mehr - zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft.

Ein Anspruch auf einen Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen besteht nicht, wenn diese darauf beruhen, dass der Unternehmer seine Ausgangsumsätze irrtümlich als steuerpflichtig angesehen hat und ihm deshalb der Vorsteuerabzug zu versagen ist und die daraus resultierenden Nachzahlungszinsen nicht durch Guthabenzinsen ausgeglichen werden, weil die Berichtigung der Umsatzsteuerschuld der Ausgangsumsätze nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG erst nach Rechnungsberichtigung in späteren Veranlagungszeiträumen erfolgt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAD-48356

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.06.2009 - 6 K 1087/08

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