EuGH-Vorlage zur zolltariflichen Einreihung von Fingerhandschuhen, die speziell zum Reiten getragen werden
Einseitig angeraute, mit einer Kunststoffschicht überzogene Spinnstoffwaren
Leitsatz
Dem EuGH wird gem. Art. 234 Unterabs. 2 des Vertrages zur Gründung der EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Unterposition 3926 2000 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission
vom zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif dahingehend auszulegen, dass hiervon auch solche Spinnstoffwaren erfasst werden,
die einseitig angeraut und mit einer Kunststoffschicht überzogen sind, aber denen keine über eine bloße Verstärkung hinaus
gehende Funktion zukommt, sondern bei denen das Rauen ausschließlich der besseren Haftung der Kunststoffschicht dient und
nach der Fertigstellung der Ware für den Verwender nicht mehr wahrnehmbar ist (vgl. auch Erläuterung 56.6 zum Harmonisierten
System betreffend Kapitel 39 der Kombinierten Nomenklatur)?
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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