BMF - IV C 1 -S 1980-1/10/100003 :007 BStBl 2010 I S. 601

Investmentsteuergesetz; Gebühren im Zusammenhang mit der Verwaltung eines Investmentvermögens

Bezug:

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Ich bin gefragt worden, wie die Gebühren für die Verwaltung eines Investmentvermögens steuerlich zu behandeln sind, wenn sie von einem Dritten unmittelbar dem Anleger und nicht der Kapitalanlagegesellschaft in Rechnung gestellt werden. Die Frage stellt sich in der Praxis insbesondere bei Spezial-Investmentvermögen mit einem oder wenigen Anlegern.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertrete ich hierzu folgende Auffassung:

Die Verwaltungsgebühren, die im Zusammenhang mit der Verwaltung eines Investmentvermögens entstehen, werden auf der Ebene des Investmentvermögens nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 Satz 2 InvStG als Werbungskosten berücksichtigt, auch wenn sie direkt gegenüber dem Anleger in Rechnung gestellt werden. Eine unmittelbare Berücksichtigung beim Anleger als Betriebsausgabe ist nicht zulässig.

Das Investmentsteuergesetz geht von einer Ertragsermittlung auf der Ebene des Investment-Sondervermögens aus; auf der Ebene des Anlegers wird ein Nettoertrag zugerechnet. Eine unmittelbare Berücksichtigung von Einnahmen und Ausgaben beim Anleger ist nach der gesetzlichen Grundentscheidung nicht vorgesehen. Durch einen geänderten Zahlungsweg lässt sich diese Grundentscheidung nicht umgehen. Dies gilt im Übrigen auch, wenn Gebühren auf die Verwaltung von einem Dritten unmittelbar dem Anleger und nicht der Kapitalanlagegesellschaft in Rechnung gestellt werden, und ebenso für andere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Investmentvermögens entstehen.

Dagegen sind Aufwendungen, die dem Anleger für die Verwaltung seiner Anteile an dem Investmentvermögen entstehen, bei dem Anleger selbst zu berücksichtigen.

Aus Billigkeitsgründen ist von einer Anwendung dieses Schreibens auf vor dessen Veröffentlichung abgeschlossene Fondsgeschäftjahre abzusehen.

BMF v. - IV C 1 -S 1980-1/10/100003 :007


Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 601
BAAAD-47537