Werbungskostenabzugsverbot für erstmalige Berufsausbildungkosten zum Verkehrspiloten
Leitsatz
1. Dem Abzug von im Jahr 2004 getätigten Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung zum Verkehrspiloten (Airline Transport
Licence, ATPL) als vorweggenommene Werbungskosten steht § 12 Nr. 5 EStG entgegen.
2. Diese durch das Gesetz v. zur Änderung der AO und weiterer Gesetze (BGBl I, 2004, 1753) eingefügte Norm ist nicht
verfassungswidrig.
3. Die Berufsausbildung findet nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses i. S.v. § 12 Nr. 5 2. HS EStG statt, wenn der Pilotenanwärter
für den Ausbildungsbetrieb im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses arbeitet, dessen Inhalt Hilfsarbeiten
im Flugschulbetrieb sind und das vor Beginn der eigentlichen, wichtigen Ausbildungsphase endet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1686 Nr. 20 EStB 2011 S. 119 Nr. 3 WAAAD-47248
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FG des Saarlandes, Urteil v. 04.05.2010 - 1 K 2357/05
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