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NWB Nr. 30 vom Seite 2363

Hessen startet Pilotprojekt zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen

Dr. Johannes R. Nebe

Abgabefrist von Steuererklärungen

[i]Grds. Abgabe bis 31. 5. des FolgejahresAufgrund der gesetzlichen Regelung in § 149 Abs. 2 AO sind Steuererklärungen grds. bis zum 31. 5. des Folgejahres abzugeben. Besondere Bedeutung kommt daher den jeweiligen Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder zur allgemeinen Verlängerung der Steuererklärungsfristen für bestimmte Fälle zu. [i]Fristverlängerung durch gleich lautende Ländererlasse bis 31. 12. des FolgejahresIn den vergangenen Jahren wurde durch gleich lautende Ländererlasse regelmäßig eine allgemeine Fristverlängerung für Steuererklärungen bis zum 31. 12. des Folgejahres gewährt, sofern die Steuererklärungen von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe nach §§ 3 und 4 StBerG bearbeitet worden sind (für die Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2009 vgl. gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. (BStBl 2010 I S. 29). Durch eine allgemeine Verlängerung nur bis zum 31. 12. des Folgejahres besteht allerdings faktisch eine Frist zur Bearbeitung von Steuererklärungen von deutlich weniger als zwölf Monaten, da eine Bearbeitung mangels Vorlage entsprechender Unterlagen und Bescheinigungen (z. B. Steuerbescheinigungen von Kreditinstituten, Spendenbescheinigungen, Hausgeldabrechnungen) in vielen Fällen regelmäßig in den ersten Monaten des...

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