Kein ermäßigter Steuersatz für „Rosa Karneval„ (Veranstaltung eines schwul-lesbischen Vereins)
Leitsatz
Nach den Feststellungen des Senats dient der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb „Karnevalssitzung„ in seiner Gesamtausrichtung
nicht dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verfolgen. Unabhängig davon steht der Annahme eines „unentbehrlichen
Hilfsbetriebs„ entgegen, dass die satzungsmäßigen Zwecke nicht - wie von der Rechtsprechung verlangt - nur durch einen solchen
Geschäftsbetrieb erreicht werden können. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG scheidet damit aus.
Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die ratio legis
begrenzt den tatbestandlichen Anwendungsbereich auf diejenigen Veranstaltungen, bei denen das kulturelle Engagement im Vordergrund
steht. Ist hingegen die kulturelle Leistung nur Mittel zur Verfolgung eines anderen Zwecks, hier der Durchführungen eines
geselligen Abends, ist die Norm nicht einschlägig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1552 Nr. 18 ZAAAD-46249
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 27.05.2010 - 6 K 1104/09
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