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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 1104/09 EFG 2010 S. 1552 Nr. 18

Gesetze: AO §§ 14, 52 Abs. 1, 58 Nr. 8, 65, 68UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 7a

Kein ermäßigter Steuersatz für „Rosa Karneval„ (Veranstaltung eines schwul-lesbischen Vereins)

Leitsatz

Nach den Feststellungen des Senats dient der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb „Karnevalssitzung„ in seiner Gesamtausrichtung nicht dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verfolgen. Unabhängig davon steht der Annahme eines „unentbehrlichen Hilfsbetriebs„ entgegen, dass die satzungsmäßigen Zwecke nicht - wie von der Rechtsprechung verlangt - nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG scheidet damit aus.

Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die ratio legis begrenzt den tatbestandlichen Anwendungsbereich auf diejenigen Veranstaltungen, bei denen das kulturelle Engagement im Vordergrund steht. Ist hingegen die kulturelle Leistung nur Mittel zur Verfolgung eines anderen Zwecks, hier der Durchführungen eines geselligen Abends, ist die Norm nicht einschlägig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1552 Nr. 18
ZAAAD-46249

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 27.05.2010 - 6 K 1104/09

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