BFH Beschluss v. - III S 7/10

Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen

Gesetze: FGO § 139 Abs. 4, FGO § 109, FGO § 113, FGO § 135 Abs. 3

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Mit Beschluss vom hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zurückgewiesen. Der Beigeladenen wurde der Beschluss durch einfachen Brief bekanntgegeben (Aufgabe zur Post am ). Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen enthält der Beschluss nicht.

2 Die Beigeladene beantragt mit am eingegangenem Schriftsatz die Ergänzung des Beschlusses vom gemäß §§ 109, 113 der Finanzgerichtsordnung (FGO) um eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit ihrer außergerichtlichen Kosten i.S. des § 139 Abs. 4 FGO.

3 II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

4 1. Er ist bereits unzulässig, weil er nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist gestellt wurde.

5 Unterlässt das Gericht den Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen i.S. des § 139 Abs. 4 FGO, so ist der betreffende Beschluss auf Antrag nach §§ 109, 113 FGO zu ergänzen (z.B. , BFH/NV 2009, 1452, m.w.N.). Der Antrag ist nach § 113 Abs. 1, § 109 Abs. 2 Satz 1 FGO binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung, deren Ergänzung begehrt wird, zu stellen. Der Senatsbeschluss vom wurde bereits am zur Post gegeben. Aus dem von der Beigeladenen vorgelegten Schriftsatz des Klägers vom ergibt sich, dass er ihr noch im November 2009 zugegangen ist, denn in dem Schriftsatz wird auf ihren Kostenfestsetzungsantrag „vom ” Bezug genommen. Danach war die Frist des § 109 Abs. 2 Satz 1 FGO bei Eingang des Ergänzungsantrags am bereits abgelaufen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladenen Wiedereinsetzung in die demnach versäumte Frist des § 109 Abs. 2 FGO zu gewähren wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

6 2. Abgesehen davon ist der Antrag auch unbegründet.

7 Nach § 139 Abs. 4 FGO sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur dann erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Die Kostenerstattung entspricht regelmäßig der Billigkeit, wenn Sachanträge gestellt werden oder das Verfahren durch Schriftsätze wesentlich gefördert wird (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1452). Als Sachantrag kommen dabei nur solche Anträge in Betracht, die den Beigeladenen einem Kostenrisiko gemäß § 135 Abs. 3 FGO ausgesetzt hätten (z.B. , BFH/NV 2000, 1473). Dazu gehört nicht der Antrag der Beigeladenen, die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. z.B. , BFHE 143, 119, BStBl II 1985, 368; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 135 FGO Rz 60). Die Beigeladene hat das Verfahren durch ihre Schriftsätze vom und vom auch nicht wesentlich gefördert. Insbesondere hat sie sich nicht mit den vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründen auseinandergesetzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1285 Nr. 7
JAAAD-44121