BFH Beschluss v. - IV B 143/08

Kostenerstattung für Beigeladenen

Gesetze: FGO § 57, FGO § 109, FGO § 113, FGO § 116 Abs. 1, FGO § 139 Abs. 4

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit Beschluss vom hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des erstinstanzlichen Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zurückgewiesen. Dem erstinstanzlich Beigeladenen wurde der Beschluss durch einfachen Brief bekanntgegeben (Aufgabe zur Post am ). Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen enthält der Beschluss nicht.

Der Beigeladene beantragt mit am eingegangenem Schriftsatz die Ergänzung des Beschlusses vom gemäß §§ 109, 113 der Finanzgerichtsordnung (FGO) um eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen i.S. des § 139 Abs. 4 FGO. Er macht geltend, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen seien nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei auferlege. Im Streitfall entspreche es der Billigkeit, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen habe. Er, der Beigeladene, habe sowohl das erstinstanzliche Verfahren als auch das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Schriftsätze gefördert. Wegen der notwendigen Beiladung durch das Finanzgericht habe er sich dem Verfahren nicht entziehen können.

II. Der Antrag ist zulässig und auch begründet.

2. Der Antrag ist auch begründet.

a) Allerdings ist der Beigeladene grundsätzlich nicht vollwertiger Beteiligter des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers oder Beklagten. Jedoch hat der Senat dem Beigeladenen eine eingeschränkte Beteiligtenstellung dadurch eingeräumt, dass er ihm einen Informationsanspruch und im Fall einer möglichen Entscheidung nach § 116 Abs. 6 FGO auch einen Anspruch auf rechtliches Gehör zugebilligt hat (, BFHE 216, 507, BStBl II 2007, 466). Nimmt ein Beigeladener die eingeschränkte Beteiligtenstellung wahr, ist der Beigeladene in allen an die Beteiligtenstellung anknüpfenden Fragen wie ein Beteiligter zu behandeln. Das betrifft auch die Kostenerstattung i.S. von § 139 Abs. 4 FGO, selbst wenn sich der Beigeladene durch Sachanträge insoweit keinem Kostenrisiko im Beschwerdeverfahren eines Hauptbeteiligten aussetzt (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 199/05, BFH/NV 2007, 1140; vom XI B 247/07, juris).

b) Danach sind dem unterlegenen Hauptbeteiligten auch die Kosten des Beigeladenen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aufzuerlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Kostenerstattung entspricht in der Regel der Billigkeit, wenn Sachanträge gestellt werden oder das Verfahren durch Schriftsätze wesentlich gefördert wird. Im Streitfall hat der Beigeladene das Verfahren durch seinen Schriftsatz vom wesentlich gefördert. Deshalb entspricht die Erstattung der Kosten des Beigeladenen der Billigkeit.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1452 Nr. 9
TAAAD-25194