ImmoWertV § 17

Teil 2: Für die Wertermittlung erforderliche Daten

Abschnitt 2: Bodenrichtwerte

§ 17 Automatisiertes Führen der Bodenrichtwerte

Die Bodenrichtwerte sind in automatisierter Form auf der Grundlage der amtlichen Geobasisdaten zu führen.

Fundstelle(n):
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DAAAH-90304