BGH Beschluss v. - 4 StR 118/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Im Hinblick auf das umfassende Geständnis des Angeklagten nimmt es der Senat hier noch hin, dass das Landgericht zum Inhalt der bei dem Angeklagten sichergestellten 2.648 Bilddateien sowie 268 Filmdateien, die auf den beiden Festplatten seines Computers gespeichert waren, keine näheren Feststellungen getroffen, sondern - ohne die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO mögliche Bezugnahme - lediglich mitgeteilt hat, er sei im Besitz von Bild- und Filmdateien mit kinderpornografischem Inhalt gewesen (vgl. insoweit ; vgl. aber auch Senatsbeschluss vom - 4 StR 570/05, NStZ 2006, 394, 395 [Tz. 6], insoweit in BGHSt 50, 370 nicht abgedruckt).

Fundstelle(n):
BAAAD-43678