BGH Beschluss v. - 2 StR 279/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 184 b Abs. 4

Instanzenzug: LG Gera vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs Jugendlicher in drei Fällen und Besitzes kinderpornografischer Schriften unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Pößneck vom zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und die im Strafbefehl angeordnete Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Außerdem hat das Landgericht einen Personalcomputer und Datenträger mit kinderpornografischen Schriften eingezogen und dem Nebenkläger W. auf dessen Adhäsionsantrag dem Grunde nach ein Schmerzensgeld zuerkannt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Verurteilung wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften (§ 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB) hat keinen Bestand, weil das Landgericht zum Inhalt der bei dem Angeklagten aufgefundenen 972 Bilddateien und Videosequenzen, die auf drei Festplatten und zahlreichen CDs gespeichert waren, keine Feststellungen getroffen, sondern lediglich mitgeteilt hat, sie hätten "den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand". Das Urteil enthält - wegen der Einzelheiten - auch keine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Abbildungen (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO). Im Revisionsverfahren kann daher nicht geprüft werden, ob der Angeklagte den Tatbestand des § 184 b Abs. 4 StGB erfüllt hat.

Aus demselben Grund hat auch die Einziehungsanordnung keinen Bestand.

2. Die teilweise Aufhebung der Verurteilung hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.

3. Die aufrechterhaltene Maßregelanordnung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Pößneck hat ebenfalls keinen Bestand. Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob sich die angeordnete Sperrfrist durch Zeitablauf erledigt hat (vgl. hierzu BGH NStZ 1996, 433; ; Urt. vom - 4 StR 398/03).

4. Der neue Tatrichter wird nach der Urteilsformel auch die Liste der angewendeten Strafvorschriften in das Urteil aufzunehmen haben (§ 260 Abs. 5 Satz 1 StPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
GAAAC-53022

1Nachschlagewerk: nein