Neuntes Kapitel: Datenschutz und Statistik
Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen
Erster Titel: Grundsätze der Datenverarbeitung [1]
§ 98 Forschungsvorhaben
(1) Die Pflegekassen dürfen mit der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde die Datenbestände leistungserbringer- und fallbeziehbar für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Forschungsvorhaben selbst auswerten und zur Durchführung eines Forschungsvorhabens über die sich aus § 107 ergebenden Fristen hinaus aufbewahren.
(2) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAD-41494
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .