SGB XI § 55b

Sechstes Kapitel: Finanzierung

Erster Abschnitt: Beiträge

§ 55b Meldung der Pflegekasse im Verfahren nach § 55a bei Selbstzahlern [1] [2]

(1) 1Die Pflegekasse hat ab dem für Selbstzahler bei Beginn einer Mitgliedschaft eine Meldung im Sinne des § 55a Absatz 3 über die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten. 2Bei Ende der Mitgliedschaft hat sie eine Meldung nach § 55a Absatz 6 zu erstatten. 3Bei Beginn der Mitgliedschaft hat die Meldung innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen; die Abmeldung erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft. 4In der Meldung sind insbesondere anzugeben:

  1. das Geburtsdatum des Mitglieds,

  2. die steuerliche Identifikationsnummer des Mitglieds nach § 139b der Abgabenordnung,

  3. der Tag des Beginns oder des Endes der Mitgliedschaft

  4. die Kundennummer der Pflegekasse bei der zentralen Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes.

5Bei Meldung des Beginns der Mitgliedschaft hat das Bundeszentralamt für Steuern über die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes der Pflegekasse unverzüglich die auf den Tag des Beginns der Mitgliedschaft bezogenen erforderlichen Daten zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach Maßgabe des § 55a Absatz 4 Satz 1 und 2 zu übermitteln. 6Änderungen bei der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder während einer laufenden Mitgliedschaft werden der Pflegekasse nach Maßgabe des § 55a Absatz 5 mitgeteilt.

(2) Die Pflegekassen müssen ab dem für Selbstzahler, die bereits vor diesem Zeitpunkt in diesem Status Mitglied der sozialen Pflegeversicherung waren, eine Meldung entsprechend Absatz 1 erstatten. 2Die Meldung hat spätestens bis zum zu erfolgen. 3Bei Pflegekassen, die im Zeitraum vom bis zum sich weder die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder nach § 55 Absatz 3a Satz 1 haben nachweisen lassen noch an dem Nachweisverfahren nach § 55 Absatz 3d Satz 2 teilgenommen haben, erstreckt sich die Meldung auf den gesamten genannten Zeitraum.

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BAAAD-41494

1Anm. d. Red.: § 55b eingefügt gem. Gesetz v. mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 35 Abs. 10 Gesetz v. wird § 55b Abs. 2 mit Wirkung v. aufgehoben.