Siebtes Kapitel: Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
Zweiter Abschnitt: Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen
§ 71 Pflegeeinrichtungen [1] [2] [3] [4]
(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen.
(1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sind die Vorschriften dieses Buches, die für Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist.
(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:
unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.
(3) 1Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne von Absatz 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
Altenpflegerin oder Altenpfleger
eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten achtJahre erforderlich. 2Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft. 3Bei Betreuungsdiensten kann anstelle der verantwortlichen Pflegefachkraft eine entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkraft mit praktischer Berufserfahrung im erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre (verantwortliche Fachkraft) eingesetzt werden. 4Die Rahmenfrist nach den Sätzen 1, 2 oder 3 beginnt acht Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll. 5Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde. 6Anerkennungen als verantwortliche Fachkraft, die im Rahmen der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste erfolgt sind, gelten fort. 7Für die Anerkennung einer verantwortlichen Fachkraft ist ferner ab dem ebenfalls Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von Satz 5 durchgeführt wurde.
(4) Stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser sind keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2.
(5) 1Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab dem geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind. 2Die Richtlinien nach Satz 1 sind im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. 3Für die Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAD-41494
1Anm. d. Red.: § 71 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 646) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gem. Art.
1 Nr. 15 i. V. mit Art. 18 Abs. 3 Gesetz v.
23. 12.
2016
(BGBl I S.
3191) wird § 71 Abs. 4 mit Wirkung v.
1. 1.
2020 wie folgt gefasst:
„(4)
1Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2
sind
1.
stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur
medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am
Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die
schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit
Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen,
2.
Krankenhäuser sowie
3.
Räumlichkeiten,
a)
in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit
Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für
diese im Vordergrund steht,
b)
auf deren Überlassung das Wohn- und
Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet und
c)
in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort
wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen
Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären
Einrichtung entspricht; bei einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen
sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der Buchstaben a und b als auch in
Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob
der Umfang der Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in
einer vollstationären Einrichtung entspricht.2Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt mit dem Ziel, eine einheitliche
Rechtsanwendung zu fördern, spätestens bis zum
Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Satz 1 Nummer 3
Buchstabe c genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung
dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind.
3Die Richtlinien nach Satz 2 sind im Benehmen mit
dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., der
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den
kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu beschließen; die Länder, die
Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen
der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen.
4Für die Richtlinien nach Satz 2 gilt § 17 Absatz
2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit die
Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
erteilt und die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht
innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit
vorgelegt worden sind, beanstandet werden.“
3Anm. d. Red.: Gem. Art.
4 Nr. 1 i. V. mit Art. 15 Abs. 4 Gesetz v.
17. 7.
2017
(BGBl I S.
2581) wird § 71 Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung v. 1. 1.
2020 wie folgt gefasst:
„Für die Anerkennung als
verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem
Abschluss einer Ausbildung als
1.
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,
2.
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und
Krankenpfleger,
3.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
4.
Altenpflegerin oder Altenpflegereine praktische Berufserfahrung in dem
erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre
erforderlich.“
4Anm. d. Red.: Gem. Art.
12 Nr. 2 i. V. mit Art 14 Abs. 5 Gesetz v.
(BGBl I S.
2394) wird § 71 Abs. 4 mit Wirkung v.
wie folgt gefasst:
„(4)
Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind
1.
stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur
medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am
Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die
schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit
Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen,
2.
Krankenhäuser sowie
3.
Räumlichkeiten,
a)
in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit
Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für
diese im Vordergrund steht,
b)
auf deren Überlassung das Wohn- und
Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet und
c)
in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort
wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen
Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären
Einrichtung entspricht; bei einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen
sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der Buchstaben a und b als auch in
Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob
der Umfang der Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in
einer vollstationären Einrichtung entspricht.“Diese Änderung, soll schon teilweise durch die
Gesetzesänderung gem. Art. 1 Nr. 15 i. V. mit Art. 18 Abs. 3 Gesetz v. 23. 12.
2016
(BGBl I S.
3191) durchgeführt werden. Eine Berichtigung des
Gesetzgebers bleibt abzuwarten.