SGB XI § 65

Sechstes Kapitel: Finanzierung

Vierter Abschnitt: Ausgleichsfonds, Finanzausgleich

§ 65 Ausgleichsfonds [1]

(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet als Sondervermögen (Ausgleichsfonds) die eingehenden Beträge aus:

  1. den Beiträgen aus den Rentenzahlungen,

  2. den von den Pflegekassen überwiesenen Überschüssen aus Betriebsmitteln und Rücklage (§ 64 Abs. 4),

  3. den vom Gesundheitsfonds überwiesenen Beiträgen der Versicherten.

(2) Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge werden dem Sondervermögen gutgeschrieben.

(3) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind so anzulegen, dass sie für den in den §§ 67, 68 genannten Zweck verfügbar sind.

(4) 1Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung des Ausgleichsfonds entstehenden Kosten werden durch die Mittel des Ausgleichsfonds gedeckt. 2Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die Näheres zu der Erstattung der Verwaltungskosten regeln.

Fundstelle(n):
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BAAAD-41494

1Anm. d. Red.: § 65 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2652) mit Wirkung v. .