SGB XI § 61a

Sechstes Kapitel: Finanzierung

Dritter Abschnitt: Bundesmittel [1]

§ 61a Beteiligung des Bundes an Aufwendungen [2]

(1) 1Der Bund leistet zur pauschalen Beteiligung an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung ab dem Jahr 2022 jährlich 1 Milliarde Euro in monatlich zum jeweils ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Ausgleichsfonds nach § 65. 2Die Zahlungen für die Jahre 2024 bis 2027 werden ausgesetzt und ab dem Jahr 2028 wieder aufgenommen.

(2) Das entsprechend dem Haushaltsgesetz 2022 der sozialen Pflegeversicherung vom Bund gewährte Darlehen in Höhe von 1 Milliarde Euro ist in Höhe von 0,5 Milliarden Euro bis zum und in Höhe von 0,5 Milliarden Euro bis zum zurückzuzahlen.

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BAAAD-41494

1Anm. d. Red.: Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2754) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 61a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 406) mit Wirkung v. .