SGB XI § 53a

Fünftes Kapitel: Organisation

Vierter Abschnitt: Wahrnehmung der Verbandsaufgaben

§ 53a Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit [1]

(1) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt bis zum mit dem Ziel einer einheitlichen Rechtsanwendung Richtlinien zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. 2Die Richtlinien sind für die Pflegekassen verbindlich.

(2) Die Richtlinien regeln insbesondere Folgendes:

  1. die Anforderungen an die Qualifikation und die Unabhängigkeit der Gutachter,

  2. das Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die von den Pflegekassen beauftragten unabhängigen Gutachter bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und bei der Zuordnung zu einem Pflegegrad dieselben Maßstäbe wie der Medizinische Dienst anlegen,

  3. die Sicherstellung der Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren und

  4. die Einbeziehung der Gutachten der von den Pflegekassen beauftragten Gutachter in das Qualitätssicherungsverfahren der Medizinischen Dienste.

(3) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAD-41494

1Anm. d. Red.: Bisheriger § 53b zu § 53a geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2789) mit Wirkung v. .