SGB XI § 43

Viertes Kapitel: Leistungen der Pflegeversicherung

Dritter Abschnitt: Leistungen

Dritter Titel: Vollstationäre Pflege

§ 43 Inhalt der Leistung [1]

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen.

(2) 1Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. 2Der Anspruch beträgt je Kalendermonat

  1. 770 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,

  2. 1 262 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,

  3. 1 775 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,

  4. 2 005 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

3Abweichend von Satz 1 übernimmt die Pflegekasse auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, soweit der nach Satz 2 gewährte Leistungsbetrag die in Satz 1 genannten Aufwendungen übersteigt.

(3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich.

(4) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden die Leistungen für vollstationäre Pflege erbracht, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAD-41494

1Anm. d. Red.: § 43 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3191) mit Wirkung v. .