SGB XI § 21

Drittes Kapitel: Versicherungspflichtiger Personenkreis

§ 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen [1]

Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht auch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die

  1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, einen Anspruch auf Heilbehandlung oder Krankenbehandlung haben,

  2. Kriegsschadenrente oder vergleichbare Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz oder dem Reparationsschädengesetz oder laufende Beihilfe nach dem Flüchtlingshilfegesetz beziehen,

  3. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen beziehen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,

  4. laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem Achten Buch beziehen,

  5. krankenversorgungsberechtigt nach dem Bundesentschädigungsgesetz sind,

  6. in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind,

wenn sie gegen das Risiko Krankheit weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind.

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BAAAD-41494

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 39 Nr. 3 i. V. mit Art. 60 Abs. 7 Gesetz v. (BGBl I S. 2652) wird § 21 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „vorsehen,“ die Wörter „bis zu deren Außerkrafttreten“ eingefügt und wird das Wort „haben“ durch das Wort „hatten“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:  „3. nach § 145 Absatz 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz weiter erhalten oder Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches beziehen,“.