Zweites Kapitel: Leistungsberechtigter Personenkreis
§ 19 Begriff der Pflegepersonen [1]
1Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. 2Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.
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BAAAD-41494
1Anm. d. Red.: § 19 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2424) mit Wirkung v. .