SGB XI § 145

Sechzehntes Kapitel: Überleitungs- und Übergangsrecht [1]

Zweiter Abschnitt: Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen [2]

§ 145 Besitzstandsschutz für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in häuslicher Pflege [3]

1Für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen, die am Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege haben und in einer Wohnform leben, auf die § 43a in der am geltenden Fassung keine Anwendung findet, findet § 43a auch in der ab dem geltenden Fassung keine Anwendung. 2Wechseln diese pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen nach dem die Wohnform, findet Satz 1 keine Anwendung, solange sie in einer Wohnform leben, auf die § 43a in der am geltenden Fassung Anwendung gefunden hätte, wenn sie am in einer solchen Wohnform gelebt hätten.

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BAAAD-41494

1Anm. d. Red.: Bisheriges Fünfzehntes Kapitel zu neuem Sechzehnten Kapitel geworden gem. Gesetz v. 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3191) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.

3Anm. d. Red.: § 145 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3191) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.