SGB XI § 139
Fünfzehntes Kapitel: Bildung eines Pflegevorsorgefonds [1]
§ 139 Auflösung [2]
Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens als aufgelöst.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAD-41494
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