Neuntes Kapitel: Datenschutz und Statistik
Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen
Zweiter Titel: Informationsgrundlagen der Pflegekassen
§ 102 Angaben über Leistungsvoraussetzungen [1]
1Die Pflegekasse hat Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, zu speichern. 2Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen und zur Leistung von Zuschüssen.
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BAAAD-41494
1Anm. d. Red.: § 102 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .