Einkommensteuergesetz; Bekanntmachung der Vordruckmuster für die Anmeldung nach § 90 Absatz 3 EStG
Nach § 90 Absatz 3 Satz 4 EStG ist die Anmeldung von Rückforderungs- und Rückzahlungsbeträgen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Absatz 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.
Das Vordruckmuster für die Anmeldung nach § 90 Absatz 3 EStG wird hiermit bekannt gemacht.
Das Vordruckmuster kann auch maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthält. Abweichende Formate sind zulässig.
Das Vordruckmuster steht ab sofort für eine Übergangszeit im Internet auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern unter der Adresse http://www.bzst.de zum Download bereit.
Das Vordruckmuster für die Anmeldung nach § 90 Absatz 3 EStG, das mit Schreiben vom (BStBl 2005 I S. 1017) bekannt gemacht wurde, wird hiermit aufgehoben.
Anlage
BMF v. - IV C 3
-S 2494/10/10002:
001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
ZAAAD-40423