OFD Niedersachsen - S 0350 - 11 - St 141

Änderung von Einkommensteuerbescheiden bei einer Steuer von 0,00 EUR, wenn Besteuerungsgrundlagen außersteuerliche Bindungswirkung haben

Es kommt vor, dass Steuerpflichtige auf die korrekte Zuordnung bzw. Geltendmachung von steuermindernden Tatsachen verzichten, weil sich durch diese keine steuerliche Auswirkung ergibt. In bestimmten Fällen haben die der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen jedoch außersteuerliche Bindungswirkung. In diesen Fällen kann der Verzicht zu Nachteilen führen. Auf folgende Fälle weise ich hin:

1. Zuschlag zum Kindergeld nach § 11a BKGG a. F.

Nach § 11a Abs. 1 Satz 1 BKGG in der bis zum geltenden Fassung wird das Kindergeld für Kinder, für die dem Berechtigten der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG zusteht, um einen Zuschlag erhöht, wenn das zu versteuernde Einkommen des Berechtigten geringer ist als der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG: Das zu versteuernde Einkommen wird nach § 11a Abs. 1 Satz 2 BKGG a. F. berücksichtigt, soweit und wie es der Besteuerung zugrunde gelegt wurde. [1]

Wendet sich der Steuerpflichtige nachträglich gegen die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, so bitte ich, den Steuerbescheid (hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen) nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO zu ändern. Die in der genannten Vorschrift bestimmte Frist ist unbeachtlich, weil der Steuerbetrag nicht zugunsten des Steuerpflichtigen geändert wird (Steuer trotz Änderung = 0,00 EUR). Dieser geänderte Steuerbescheid ist dann als Grundlagenbescheid für die Kindergeldgewährung bindend.

Sind im Steuerbescheid für Zwecke des Kindergeldzuschlags Beträge nach §§ 7b, 10e, 52 Abs. 21 EStG berücksichtigt worden, so können diese – obwohl sich dadurch eine steuerliche Auswirkung nicht ergeben hat – nicht mehr in anderen Veranlagungszeiträumen angesetzt werden: Die für die Ausübung bzw. den Widerruf nicht fristgebundener steuerlicher Wahlrechte geltenden verfahrensrechtlichen Grundsätze sind hier entsprechend anzuwenden. [2]

2. Kindergeld ab

Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, bei der Kindergeldzahlung nur berücksichtigt, wenn seine eigenen Einkünfte und Bezüge die in der Vorschrift genannte Grenze nicht überschreiten. Als Einkünfte sind solche i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG zu verstehen. Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden.

Die Familienkasse ist nicht an die entsprechenden Feststellungen des Finanzamts im Steuerbescheid des Kindes gebunden, so dass eine Änderung dieses Steuerbescheids nicht in Betracht kommt. Da die Familienkasse jedoch regelmäßig diese Angaben bei der Prüfung der Kindergeldberechtigung zugrunde legen wird, bitte ich, auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung über die vom Steuerbescheid abweichenden Besteuerungsgrundlagen zu erteilen, wenn sich das Kind nachträglich gegen die Höhe der Einkünfte wendet.

3. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Nach § 24 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG haben die Ämter für Ausbildungsförderung die in einem Einkommensteuerbescheid aufgeführten positiven Einkünfte bei der Ermittlung der Ausbildungsförderung zu übernehmen. Insoweit besteht eine Bindungswirkung. [3]

Demgegenüber entfaltet die Höhe der einer Steuerfestsetzung zugrunde gelegten außergewöhnlichen Belastung gegenüber den Ämtern für Ausbildungsförderung keine Bindungswirkung; die Ämter für Ausbildungsförderung haben vielmehr selbst zu beurteilen, ob Aufwendungen außergewöhnliche Belastungen sind. [4]

Wendet sich der Steuerpflichtige nachträglich gegen die Höhe der Einkünfte, so kann der Steuerbescheid ebenfalls nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO geändert werden. Auch in diesen Fällen ist die in der Vorschrift genannte Frist unbeachtlich, weil der Steuerbetrag nicht zugunsten des Steuerpflichtigen geändert wird.

4. Beitragszuschüsse zur Alterssicherung der Landwirte

Nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) in der Fassung des Art. 9c des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom (BGBl 1994 I S. 1890) erhalten versicherungspflichtige Landwirte einen Zuschuss zu ihrem Pflichtbeitrag, wenn das jährliche Einkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Maßgebend für die Feststellung des Einkommens sind grundsätzlich die Einkünfte so, wie sie der Besteuerung zugrunde gelegt worden sind.

Da somit insoweit eine Bindungswirkung besteht, bitte ich, den Steuerbescheid nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO zu ändern, wenn sich der Steuerpflichtige nachträglich gegen die Höhe der Einkünfte wendet.

5. Beiträge zur IHK und anderer Körperschaften

Bemisst sich der Beitrag zur IHK oder anderer vergleichbarer Institutionen nach der Höhe einzelner Einkünfte, kommt ebenfalls eine Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO in Betracht, wenn sich der Steuerpflichtige nachträglich gegen die Höhe der Einkünfte wendet. Dies gilt sowohl für Einkommensteuer- als auch für Gewerbesteuermessbescheide.

Wird einem Änderungsantrag des Steuerpflichtigen in vollem Umfang stattgegeben, sind später erneut gestellte Änderungsanträge aufgrund des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums abzulehnen.

Zu Einsprüchen gegen noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide in Fällen vorstehender Art Hinweis auf AO-Kartei ND § 350 AO Karte 1.

Anm. der Red.: Kursiv dargestellte Textpassagen sind neu aufgenommen oder geändert worden.

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Fundstelle(n):
AO-StB 2010 S. 195 Nr. 7
KAAAD-40415