Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei behaupteter Verfassungswidrigkeit der sog. Pendlerpauschale
Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Instanzenzug:
Gründe
1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog im Jahr 2007 Kindergeld für ihre im Oktober 1986 geborene Tochter R, die am Klinikum Y eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin absolvierte. Im Jahr 2008 errechnete die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Einkünfte von R aus nichtselbständiger Arbeit des Jahres 2007. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Einkünfte- und Bezügegrenze von 7.680 € überschritten sei und hob mit Bescheid vom die Festsetzung für das Jahr 2007 auf. Außerdem forderte sie von der Klägerin das gezahlte Kindergeld von 1.848 € zurück.
2 Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage begehrte die Klägerin, dass bei der Ermittlung der abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Klinikum der Betrag von 0,30 € je Kilometer nicht für die Entfernungskilometer (15 km) angesetzt wird, sondern für die gesamte Fahrstrecke mit Hin- und Rückfahrt. Bei dieser Berechnung der Aufwendungen überstiegen die Einkünfte von R die Jahresgrenze nicht.
3 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte aus, die Abziehbarkeit der Fahrtaufwendungen richte sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl I 2009, 774). Hiernach sei für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsuche, eine Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte anzusetzen. Die gesetzliche Regelung sei auch verfassungsgemäß.
4 Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Das angefochtene Urteil widerspreche dem (BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234). Darin habe der BFH zum Ausdruck gebracht, dass auch die Fahrt vom Arbeitsplatz zurück zum Wohnort beruflich veranlasst sei. Wegen der Berechnung der Familienkasse würde nur die Hälfte der tatsächlich angefallenen Fahrtkosten berücksichtigt. Dies könne nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein. Es sei die grundsätzliche Frage zu klären, wie Fahrtkosten zur Arbeitsstätte bei der Errechnung der Einkommensgrenze zu berücksichtigen seien. Außerdem habe das FG außer Acht gelassen, dass R mindestens einmal wöchentlich die Berufsschule besucht habe. Für diese Fahrten seien die tatsächlichen Kosten und somit zusätzliche Aufwendungen von 165 € anzusetzen, so dass die Einkünfte- und Bezügegrenze nicht überschritten werde.
5 II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO vorgesehenen Weise dargelegt.
6 1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert neben der Formulierung einer Rechtsfrage den konkreten und substantiierten Vortrag, aus welchen Erwägungen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (z.B. , BFH/NV 2002, 1600, m.w.N.). Dazu gehört auch die Darlegung, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Frage umstritten ist (, BFH/NV 2002, 803, m.w.N.).
7 2. Diesen Erfordernissen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Diese hat nicht einmal eine zu klärende Rechtsfrage formuliert. Sie hat auf den Vorlagebeschluss des BFH in BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234, zur sog. Pendlerpauschale hingewiesen, der zum , 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 (BVerfGE 122, 210) geführt hat. Darin hat das BVerfG § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG in der früher für das Jahr 2007 geltenden Fassung für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) erklärt. Nach damaliger Rechtslage konnten Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer steuerlich geltend gemacht werden. Die vom BVerfG beanstandete Regelung kam im Streitfall jedoch nicht zur Anwendung, vielmehr hat die Familienkasse die Entfernungspauschale bereits ab dem ersten Entfernungskilometer angesetzt.
8 Die Klägerin ist offensichtlich der Meinung, die gesetzliche Regelung über die Berücksichtigung von Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG n.F.) sei verfassungswidrig, weil die Pauschale nur für Entfernungskilometer gewährt werde, nicht aber für die tatsächlich zurückgelegte Strecke einschließlich Hin- und Rückfahrt. Macht ein Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung geltend, so ist eine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik erforderlich (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom III B 81/08, BFH/NV 2009, 169). Hieran fehlt es im Streitfall.
9 3. Auch soweit die Klägerin meint, das angefochtene Urteil sei unrichtig, weil das FG zumindest für die wöchentlichen Fahrten zur Berufsschule die Aufwendungen sowohl für die Hin- als auch für die Rückfahrten hätte berücksichtigen müssen, macht sie keinen Zulassungsgrund geltend. Einwände gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit eines finanzgerichtlichen Urteils führen grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (z.B. , BFH/NV 2006, 1892). Unabhängig hiervon könnte die Klägerin in einem Revisionsverfahren nicht mit neuem Tatsachenvortrag gehört werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 881 Nr. 5
IAAAD-40391