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StuB Nr. 6 vom Seite 234

Schlussurteil „Columbus Container Services”: Hinzurechnungsbesteuerung durch EU-Niederlassungsfreiheit beschränkt

StB Dr. Pia Dorfmueller, Frankfurt/M.

Nachfolgend wird das Schlussurteil des BFH in der EuGH-Rs. „ Columbus Container Services” dargestellt und die Bedeutung des Urteils herausgestellt.

1. Die EuGH-Entscheidung in der Rs. „Cadbury Schweppes

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat sich bereits in der Rechtssache „ Cadbury Schweppes” (Urteil vom – Rs. C-196/04 NWB NAAAC-09456, ABl C. 281 vom S. 5 = Kurzinfo StuB 2006 S. 766; vgl. umfassend Frischmuth, StuB 2007 S. 65) mit nationalen Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung auseinandergesetzt. Dem Urteil lag die Hinzurechnungsbesteuerung in Großbritannien zugrunde, die den Vorschriften der §§ 7-14 AStG a. F. vergleichbar war.

Eine Hinzurechnungsbesteuerung darf nach Ansicht des EuGH nur solche, rein künstliche Gestaltungen erfassen, deren vorrangiges Ziel die Umgehung von normalerweise geschuldeter Steuer ist. Nach Auffassung des EuGH sind hingegen typisierende Missbrauchsvorschriften nicht mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) vereinbar, wenn in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen, beherrschte...

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