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StuB Nr. 2 vom Seite 65

Europarecht und Hinzurechnungsbesteuerung

Anmerkungen zum , Cadburry Schweppes

von Dipl. oec. Dr. Markus Frischmuth, Langenargen
Kernthesen
  • Dem EuGH zufolge verstößt es gegen Art. 43 EG und 48 EG, wenn in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer beherrschten ausländischen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Gewinne einbezogen werden, weil diese Gewinne einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen. Gerechtfertigt ist diese Beschränkung, falls nur rein künstliche Gestaltungen vorliegen, durch die der normalerweise geschuldeten nationalen Steuer entgangen werden soll.

  • Eine wichtige Ausnahme von der Anwendung der CFC-Regelungen ist der sog. „Motivtest”. Um diesen zu bestehen, muss der Stpfl. beweisen, dass Steuerminderung nicht das Hauptziel oder eines der Hauptziele der getätigten Umsätze war und der Existenzgrund der Gesellschaft nicht hauptsächlich darin lag, eine Steuerminderung durch Abfluss von Gewinnen herbeizuführen.

  • Das EuGH-Urteil entfaltet nahezu uneingeschränkte Wirkung auf die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 bis 14 AStG). Die Beweismöglichkeit in Form eines „Motivtests” wird deutschen Stpfl. hier nicht gewährt. Deshalb liegt m...

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