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Solidaritätszuschlag auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG – Ein Sachstandbericht –
Ausgangslage
[i]Noch nicht abschließend entschiedenDer Solidaritätszuschlag führt auf mehreren Ebenen zu steuerlichen Problemen. Nicht nur dessen Verfassungsmäßigkeit ist derzeit auf dem Prüfstand (vgl. NWB UAAAD-32851; vgl. hierzu Balke, NWB 2009 S. 3897), sondern auch die Frage der Festsetzung von Solidaritätszuschlag auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG ist noch nicht abschließend entschieden.
[i]Erstattung des auf das KSt-Guthaben entfallenden SolZ nicht vorgesehenZum wurde das nach altem Recht bestehende Körperschaftsteuerguthaben festgestellt, um es grds. in zehn gleichen Jahresbeträgen im Zeitraum 2008 – 2017 auszuzahlen (§ 37 Abs. 4–7 KStG). Im Gegensatz zu der früher – vor den Änderungen durch das SEStEG v. – erfolgenden ausschüttungsbedingten Hebung des Körperschaftsteuerguthabens und der entsprechenden Änderung der Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags ist eine Erstattung des auf das Körperschaftsteuerguthaben entfallenden Solidaritätszuschlags gesetzlich direkt bisher nicht vorgesehen. Dies verwundert insbesondere, weil der Solidaritätszuschlag als Annexsteuer grds. das Schicksal der entsprechenden Hauptsteuer teilt und daher steuersystematisch einiges dafür spricht, dass auch eine Festsetzung u...