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Niedersächsisches FG Beschluss v. - 7 K 143/08 EFG 2010 S. 1071 Nr. 13

Gesetze: AO § 163, AO § 227, GG Art. 106, SolZG § 1 , SolZG § 2

Solidaritätszuschlag spätestens ab 2007 verfassungswidrig?

Leitsatz

1. Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Artikels 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes (GG). Nach den Vorstellungen (Motiven) des Verfassungsgebers ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer zur Deckung von "Bedarfsspitzen" im Bundeshaushalt bestimmt. Sie darf lediglich in "Ausnahmelagen" bzw. in "besonderen Notfällen", nicht in Zeiten allgemeiner Steuertarifsenkungen erhoben werden.

2. Die Motive des Verfassungsgebers sind bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der für das Streitjahr 2007 geltenden Fassung verfassungsgemäß ist.

3. Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 entspricht - zumindest bezogen auf das Streitjahr 2007 - nicht den Motiven des Verfassungsgebers bei Einführung des Finanzierungsinstruments der Ergänzungsabgabe im Jahr 1955, weil

- der Solidaritätszuschlag bereits seit dem Jahr 1995 unbefristet erhoben wird und dadurch zu einer Dauersteuer geworden ist,

- die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuertarife seit dem Jahr 1995 mehrfach gesenkt worden sind und

- die Wiedervereinigung Deutschlands keinen nur vorübergehenden, sondern einen langfristigen Finanzierungsbedarf begründet hat.

4. Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 verletzt deshalb zumindest bezogen auf das Streitjahr 2007 die Finanzverfassung und damit die "verfassungsmäßige Ordnung" im Sinne der Artikel 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG und verstößt mithin gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen und gegen das Rechtsstaatsprinzip.

Fundstelle(n):
AO-StB 2010 S. 3 Nr. 1
BB 2009 S. 2563 Nr. 48
BB 2011 S. 789 Nr. 13
DB 2009 S. 2634 Nr. 49
DB 2010 S. 18 Nr. 17
DStR 2010 S. 854 Nr. 17
DStRE 2010 S. 639 Nr. 10
DStZ 2009 S. 905 Nr. 24
EFG 2010 S. 1071 Nr. 13
GStB 2010 S. 4 Nr. 1
StBW 2009 S. 1 Nr. 24
StBW 2010 S. 360 Nr. 8
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2009 S. 893
UAAAD-32851

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Niedersächsisches FG, Beschluss v. 25.11.2009 - 7 K 143/08

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