BFH Beschluss v. - III B 120/08

Ausnahmen von investitionszulagenrechtlicher Zugehörigkeits- und Verbleibensdauer nur in eng begrenzten Fällen

Gesetze: InvZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).

2 1. Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung stellt einen Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung dar. In beiden Fällen muss es sich um eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage handeln (z.B. Senatsbeschluss vom III B 69/07, BFH/NV 2008, 948). Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, wenn sie nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist oder wenn neue Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen, so dass Unsicherheit in der Beantwortung der Rechtsfrage besteht (z.B. , BFH/NV 2008, 1470). Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu einer konkreten Fallgestaltung begründet keinen Klärungsbedarf und erst recht nicht das erforderliche Allgemeininteresse (z.B. , BFH/NV 2008, 960).

3 2. Danach kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht, denn die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind ersichtlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten und lassen eine Klärungsbedürftigkeit im Allgemeininteresse nicht erkennen.

4 Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass durch die investitionszulagenrechtliche Zugehörigkeits- und Verbleibensdauer sichergestellt werden soll, dass die Investitionszulage nicht dazu missbraucht wird, Wirtschaftsgüter unter Inanspruchnahme der Zulage anzuschaffen, um sie schon kurze Zeit später wieder in einen außerhalb des Fördergebiets belegenen Betrieb oder eine Betriebsstätte zu verbringen. Der BFH hat deshalb in Einzelfällen, in denen ein derartiger Missbrauch von vorneherein ausgeschlossen war, eng begrenzte Ausnahmen zugelassen und Investitionszulage gewährt, obwohl die Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Zugleich hat er es aber abgelehnt, weitere Ausnahmen von der gesetzlichen Regelung allein deshalb zuzulassen, weil Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Investitionszulage nicht vorlägen. Er hat ausdrücklich klargestellt, dass die gesetzgeberische Zielsetzung, Missbräuche zu vermeiden, nicht in dem weiten Sinne zu verstehen sei, dass bereits jeder wirtschaftlich anerkennenswerte Grund für die Annahme eines Ausnahmefalles ausreiche (z.B. Senatsbeschluss vom III B 180/05, BFH/NV 2006, 1512, m.w.N.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 685 Nr. 4
WAAAD-38257