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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 951/12 F

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2

Änderungsanspruch nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO – Grobes Verschulden des Steuerberaters – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – Ungeprüfte Übernahme des Zahlenwerks des Hausverwalters – Unterlassung sich aufdrängender Rückfragen

Leitsatz

  1. Ein Steuerpflichtiger hat aufgrund des grob fahrlässigen schuldhaften Verhaltens seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung keinen Anspruch auf Änderung eines Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn der Steuerberater bei der Erklärung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sich aufdrängende Rückfragen zu den Jahresabrechnungen des Hausverwalters unterlässt und deshalb die Einnahmen zu hoch beziffert.

  2. Der steuerliche Berater ist auf Grund seines Mandatsverhältnisses verpflichtet, in eigener Verantwortung die Einnahmen und Ausgaben richtig festzustellen und zu erklären.

  3. Übernimmt der Berater das Zahlenwerk des Hausverwalters ungeprüft, liegt hierin ein grobes Verschulden an der Entstehung etwaiger Fehler.

Fundstelle(n):
StBW 2013 S. 777 Nr. 17
IAAAE-41843

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 06.05.2013 - 7 K 951/12 F

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