Die Feststellungslast für WK trifft grundsätzlich den Stpfl., da es sich insoweit um steuermindernde Tatsachen handelt.
Ein Stpfl. kann keine Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen, wenn er nicht vorträgt,
an welchen Tagen er an welcher Arbeitsstätte tätig war.
Macht ein Stpfl. geltend, Bücher allgemeinbildenden Inhalts aus beruflichen Gründen angeschafft zu haben, so ist für jedes
Buch gesondert zu entscheiden, ob es für den Stpfl. ein Arbeitsmittel oder ein Gegenstand der Lebensführung ist; entscheidend
ist die konkrete Funktion des Buchs im Einzelfall.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAD-38018
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 03.02.2009 - 8 K 251/08
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