1) Als berechtigtes Interesse i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO für eine Fortsetzungsfeststellungsklage genügt jedes konkrete,
durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art.
2) Ein besonderes Feststellungsinteresse kann angenommen werden, wenn die Klage zum Zweck der Beseitigung von Folgen einer
aufgehobenen Pfändungsverfügung erhoben wird. Dies gilt erst recht für den Fall, dass die Pfändungsverfügung vollzogen, mithin
die gepfändete Forderung verwertet hat, und die Folgen der durchgeführten Vollstreckung beseitigt werden sollen.
3) Ein besonderes Feststellungsinteresse besteht nicht schon deswegen, weil das FA eine Pfändung trotz gewährter Aussetzung
der Vollziehung ausgebracht hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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