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FG Köln Urteil v. - 15 K 2191/09 EFG 2010 S. 661 Nr. 8

Gesetze: AO § 37 Abs 2, AO § 251, AO § 309, AO § 361, FGO § 100 Abs 1 Satz 4

Finanzgerichtsverfahren:

Fortsetzungsfeststellungsklage

Leitsatz

1) Als berechtigtes Interesse i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO für eine Fortsetzungsfeststellungsklage genügt jedes konkrete, durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art.

2) Ein besonderes Feststellungsinteresse kann angenommen werden, wenn die Klage zum Zweck der Beseitigung von Folgen einer aufgehobenen Pfändungsverfügung erhoben wird. Dies gilt erst recht für den Fall, dass die Pfändungsverfügung vollzogen, mithin die gepfändete Forderung verwertet hat, und die Folgen der durchgeführten Vollstreckung beseitigt werden sollen.

3) Ein besonderes Feststellungsinteresse besteht nicht schon deswegen, weil das FA eine Pfändung trotz gewährter Aussetzung der Vollziehung ausgebracht hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 661 Nr. 8
FAAAD-37470

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FG Köln, Urteil v. 30.10.2009 - 15 K 2191/09

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