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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 3700/13 AO EFG 2015 S. 610 Nr. 8

Gesetze: AO § 37 Abs. 2 Satz 1EGBeitrG § 2 Abs. 2 Nr. 7EUBeitrG § 4 Abs. 1 Nr. 1EUBeitrG § 9 Abs. 1 Satz 1EUBeitrG § 9 Abs. 5EUBeitrG § 13 Abs. 3 Satz 3 RL 2008/55/EG Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 1179/2008 Art. 18 Abs. 3 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1179/2008 Art. 19 Unterabs. 1 RL 2010/24/EU Art. 13 Abs. 5

Vollstreckung aufgrund des EGBeitrG – Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO – Rückforderungsschuldner bei doppelter Erstattung

Leitsatz

  1. Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO bei Vollstreckungersuchen aufgrund des EGBeitrG (nunmehr: EUBeitrG) ist die ersuchende Behörde, die daher im Falle der Aufhebung des Vollstreckungstitels auch Schuldner des Erstattungsanspruchs des Vollstreckungsschuldners ist.

  2. Bei doppelter Erstattung des Vollstreckungsbetrages durch die ersuchende und die ersuchte Behörde kann die ersuchte Behörde die ohne rechtlichen Grund zurückgezahlte Steuer nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO von dem Vollstreckungsschuldner zurückfordern.

  3. § 13 Abs. 3 Satz 3 EUBeitrG begründet keinen Anspruch der ersuchten gegenüber der ersuchenden Behörde, sondern vielmehr einen Anspruch des Vollstreckungsschuldners gegenüber der ersuchenden Behörde.

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 610 Nr. 8
YAAAE-93968

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 04.02.2015 - 4 K 3700/13 AO

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