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Steuerfreiheit für Versorgungswerk gilt auch bei Kapitalanlage in gewerbliche Personengesellschaft
[i]FG Düsseldorf, Urteil v. 12. 5. 2009 - 6 K 3127/06 K, G, F NWB GAAAD-25061, Revision eingelegt, Az. beim BFH: I R 47/09 Versorgungswerke, Pensionskassen und steuerbegünstigte privatrechtliche gemeinnützige Stiftungen legen ihr Kapital im Rahmen der für Versicherungen geltenden Anlageverordnung an; entweder aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund freiwilliger Unterwerfung. Während die Anlageverordnung unstreitig die Beteiligung an einer gewerblichen oder gewerblich geprägten Personengesellschaft als zulässige Kapitalanlage wertet, ist die steuerliche Auswirkung auf die Pensionskasse oder das Versorgungswerk umstritten. Das FG Düsseldorf hat in einem Urteil v. - 6 K 3127/06 K, G, F NWB GAAAD-25061 bestätigt, dass für berufsständische Versorgungswerke auch die Einkünfte aus gewerblichen Personengesellschaften steuerbefreit sind. Das FG Düsseldorf hatte dies aber nur für berufsständische Versorgungswerke zu entscheiden. Für steuerbefreite Unterstützungs-/Pensionskassen ist die Rechtslage weiterhin umstritten. Nach der Rechtsprechung des BFH droht der Kasse bei mitunternehmerischer Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft ein Verlust der Steuerbefreiung (BStBl 1980 II S. 225BStBl 2001 II S. 449