Begründung eines eigenständigen ertragsteuerpflichtigen Betriebs gewerblicher Art durch die Verpachtung eines Pflegeheims
und durch mitunternehmerische Beteiligungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
Leitsatz
Ein berufsständisches Versorgungswerk, das als unselbständige Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts die
zum Zwecke der Altersvorsorge geleisteten Beiträge auch in gewerbliche Personengesellschaften und in ein verpachtetes Pflegeheim
investiert, begründet hierdurch keine eigenständigen ertragsteuerpflichtigen Betriebe gewerblicher Art, sondern unterliegt
mit seiner gesamten Tätigkeit der Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG und des § 3 Nr. 11 GewStG.
Diese Befreiungsvorschriften lassen unabhängig von einer möglichen Wettbewerbsbeeinträchtigung eine Differenzierung nach
steuerfreien vermögensverwaltenden und steuerpflichtigen gewerblichen Kapitalanlagen der Versorgungseinrichtung nicht zu.
Für die bei einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger im Einzelfall gebotene Abgrenzung zwischen hoheitlicher und wirtschaftlicher
Betätigung bleibt daher kein Raum.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1593 Nr. 19 GAAAD-25061
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.05.2009 - 6 K 3127/06 K,G,F
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