BAG Urteil v. - 4 AZR 347/08

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: Tarifvertrag für Altbeschäftigte der Unternehmensgruppe TÜV Süddeutschland (TV-Alt) §§ 1, 2, Anlage 1 A; Manteltarifvertrag für Mitarbeiter der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungsvereine e.V. vom § 7, Vergütungsgruppenkataloge A und B

Instanzenzug: LAG Baden-Württemberg, 13 Sa 12/07 vom ArbG Mannheim, 11 Ca 353/05 vom Veröffentlichungen: Für die Amtliche Sammlung: Nein

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen des klägerischen Zahlungs- und Feststellungsbegehrens um die richtige Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit dem bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der "Manteltarifvertrag der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs-Vereine e.V. vom für Mitarbeiter, soweit sie zum Stichtag betriebszugehörig waren" (MTV 1996), Anwendung. Dieser Tarifvertrag war für den angesprochenen Personenkreis an die Stelle des Manteltarifvertrages für die Angestellten und Arbeiter der Mitglieder der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungsvereine e.V. vom getreten.

Der Kläger war zunächst als Facharbeiter tätig und bis zum April 1996 nach der VergGr. 7 Nr. 10 des Vergütungsgruppenkataloges A für Mitarbeiter im technischen Bereich vergütet, die in beiden genannten Tarifverträgen gleich beschrieben waren. Im Mai 1996 wurde er in VergGr. A 8 Nr. 17 höhergruppiert, die nach dem Wortlaut beider Tarifverträge ua. für Mitarbeiter der VergGr. A 7 Nr. 10 "nach acht Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit" vorgesehen ist. Im Jahre 2001 trat der "Tarifvertrag für Altbeschäftigte" der Unternehmensgruppe TÜV Süddeutschland (TV-Alt) in Kraft, der eine Umgruppierung des Klägers in die inhaltlich der bisherigen Gruppe A 8 Nr. 17 entsprechende VergGr. A 8 Nr. 2 der Anlage 1 "Eingruppierungsmerkmale" Teil A "Operative Tätigkeit" zum TVAlt zur Folge hatte.

Im Jahre 2002 schloss der Kläger eine berufsbegleitende Ausbildung zum staatlich geprüften Maschinenbautechniker ab und übernahm in der Folgezeit selbständige Prüftätigkeiten. Seit dem wurde er im Hinblick darauf nach VergGr. A 8 Nr. 1 TV-Alt vergütet, was an der Höhe seiner Vergütung nichts änderte. Eine Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und dem bei ihr bestehenden Betriebsrat über die dem Kläger zustehende Vergütung endete mit einer Höhergruppierung des Klägers mit Wirkung zum in VergGr. A 9 Nr. 1 TV-Alt, wobei in der diesbezüglichen Mitteilung an den Betriebsrat handschriftlich vermerkt ist: "Nächste Aufrückung: ". Außerdem heißt es dort "Endstufe gem. A 11 (3)".

Die Beklagte zahlte und zahlt auch über den weiterhin Vergütung nach VergGr. A 9 Nr. 1 TV-Alt. Die Forderung des Klägers, ihn nach VergGr. A 10 Nr. 3 TV-Alt - was einen Mehrverdienst von 291,00 Euro monatlich ausmachte - zu vergüten, lehnte die Beklagte ab. Diese Forderung ist Gegenstand der Klage.

Der Kläger meint, er habe die Voraussetzung für A 10 Nr. 3 TV-Alt ab erfüllt, weil er Mitarbeiter nach A 9 Nr. 1 TV-Alt nach 10 Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit sei. Es komme hier nur auf seine Tätigkeit bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin und nicht auf eine Tätigkeit als Techniker an. Dies habe die Beklagte in zwei vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit (Frau S und Herr M) ebenso gesehen.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.037,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, aus jeweils 291,00 Euro seit dem 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober und .

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem nach der VergGr. A 10 der Anlage 1 A Operative Tätigkeit des Tarifvertrages für Altbeschäftigte TÜV Süddeutschland zu vergüten ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, dem Kläger stehe die begehrte Eingruppierung nicht zu. Eine "bewährte TÜV-Tätigkeit" setze eine Tätigkeit in der Einstellungsgruppe, also als Techniker, voraus. Es gebe auch keine Vereinbarung mit dem Kläger über die von ihm geforderte Eingruppierung. Die vom Kläger angesprochenen Einzelfälle beruhten teils auf einem Irrtum, teils habe ihnen ein anderer Tarifvertrag zu Grunde gelegen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Sachanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

Die Revision des Klägers ist ganz überwiegend begründet, weil seine Klage im Wesentlichen zulässig und begründet ist. Der Kläger ist seit April 2005 jedenfalls nach der VergGr. A 10 der Anlage 1 A - Operative Tätigkeit - des TVAlt zu vergüten. Die Klage hatte in den Vorinstanzen nur insoweit im Ergebnis zu Recht keinen Erfolg, wie der Kläger für die Zeit, in der er die angestrebte Vergütung beziffert einklagt, also von April bis Oktober 2005, auch die Feststellung einer entsprechenden Vergütungspflicht der Beklagten anstrebt. Insoweit ist seine Klage unzulässig und seine Revision unbegründet.

A. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags nur teilweise zulässig. Soweit der Antrag sich auf die Zeit ab November 2005 bezieht, ist die Klage angesichts des Bestreitens der Beklagten als übliche Eingruppierungsfeststellungsklage entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats zulässig. Unzulässig ist der Feststellungsantrag jedoch für die Zeit von April bis Oktober 2005. Insoweit fehlt der Klage das erforderliche besondere Feststellungsinteresse, weil der Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen der von ihm bezogenen und der von ihm angestrebten Vergütung für die Zeit von April bis Oktober 2005 mit dem Antrag zu 1. beziffert geltend gemacht hat und nicht ersichtlich ist, welches über eine entsprechende Gehaltszahlung hinausgehende Interesse an der begehrten Feststellung bestehen könnte. Aus diesem Grund kommt auch eine Zulässigkeit als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) nicht in Betracht; auch dies setzte voraus, dass irgendwelche Rechtsfolgen aus einer entsprechenden Feststellung möglich erscheinen, die über das mit der erfolgreichen Leistungsklage Erreichte hinausgehen ( - BAGE 124, 240, 244 f.). Hierfür ist weder etwas vorgetragen, noch etwas ersichtlich: Die Beklagte wie auch der Kläger machen zu Recht nicht geltend, dass eine Höhergruppierung aus der VergGr. A 10 Nr. 3 in die VergGr. A 11 Nr. 4 TV-Alt eine Tätigkeit in der VergGr. A 10 voraussetzt, oder dass sonstige weitere Rechtsfolgen von der begehrten Eingruppierungsfeststellung abhängen.

B. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch begründet, weshalb die Revision des Klägers in diesem Umfang erfolgreich ist.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger sei nicht wie von ihm geltend gemacht eingruppiert, weil er die Voraussetzungen der begehrten Vergütungsgruppe nicht erfülle. Die Anlage 1 A sei durch eine strenge Trennung zwischen den Erfordernissen der jeweiligen "Einstellungsgruppe" und der "Vorrückungsgruppe" gekennzeichnet. Es finde jeweils aus der Eingangsvergütungsgruppe in Verbindung mit den jeweiligen Fallgruppen ein Bewährungsaufstieg statt. Voraussetzung hierfür sei eine entsprechende Tätigkeitszeit und -qualität in der "Einstellungsgruppe". Der Kläger habe die für die begehrte Eingruppierung erforderliche Bewährungszeit in der "Einstellungsgruppe" für Techniker aber noch nicht zurückgelegt, so dass seine Klage abzuweisen sei. Dafür, dass "Zeiten bewährter TÜV-Tätigkeit" in der "Einstellungsgruppe" zurückgelegt werden müssten, spreche auch der Wortlaut der tarifvertraglichen Vorschrift und der Vergleich mit dem Vorgängertarifvertrag, dem MTV 1996: Der in den Vorrückungsgruppen jeweils verwendete Begriff "bewährte TÜV-Tätigkeit" beziehe sich auf die Erfüllung der Anforderungen der in der Vergütungsgruppenordnung vorgesehenen "Vergütungsgruppenlaufbahn". Denn bewähren könne man sich nur in einer bestimmten Tätigkeit; ohne Bezug zu jedweder konkreten Tätigkeit wäre das Merkmal "Bewährung" inhaltsleer. Das gefundene Auslegungsergebnis werde auch aus einem historischen Vergleich mit dem MTV 1996 deutlich, bei dem es noch einen reinen Zeitaufstieg gegeben habe und zwischen TÜV-Tätigkeit und bewährter TÜV-Tätigkeit differenziert worden sei.

II. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind nicht rechtsfehlerfrei. Entgegen seiner Auffassung verlangt der Bewährungsaufstieg in die vom Kläger für sich in Anspruch genommene VergGr. A 10 Nr. 3 TV-Alt neben der staatlichen Technikerausbildung und der Durchführung selbständiger Prüftätigkeit keine insgesamt 12jährige bewährte Tätigkeit in der Einstellungsgruppe A 8 TV-Alt, sondern lediglich eine zehnjährige bewährte Tätigkeit für den beklagten Technischen Überwachungsverein in der oder den ihm in dieser Zeit übertragenen Funktionen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger.

1. Die für die Eingruppierung des Klägers maßgebenden Bestimmungen des TV-Alt lauten:

"§ 2

Vergütung

2.1 Grundsätze

2.1.1 Die Vergütung der Mitarbeiter erfolgt in Anlehnung an das für die Bundesbeamten geltende Besoldungsrecht.

Die Eingruppierung in die zutreffende Vergütungsgruppe erfolgt gemäß den Eingruppierungsmerkmalen nach Anlage 1.

...

2.4 Höhergruppierung

Höhergruppierungen erfolgen in der Regel gemäß den Eingruppierungsmerkmalen der Anlage 1. ..."

In der Anlage 1 - A Operative Tätigkeit - heißt es im hier Wesentlichen:

"A 3 1) Einstellungsgruppe für Mitarbeiter mit einfachen mechanischen Hilfstätigkeiten bei technischen Untersuchungen.

A 4 1) Einstellungsgruppe für Mitarbeiter mit einfachen mechanischen Hilfstätigkeiten und mit zweijähriger Praxis.

2) Vorrückungsgruppe für Mitarbeiter der Gruppe A 3 Nr. 1 nach mehrjähriger bewährter TÜV-Tätigkeit.

...

A 8 1) Einstellungsgruppe für Mitarbeiter mit staatlicher Techniker- oder einschlägiger Meisterprüfung.

2) Vorrückungsgruppe für Mitarbeiter der Gruppe A 7 Nr. 1 und 2, nach 10 Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit.

A 9 1) Vorrückungsgruppe für Mitarbeiter der Gruppe A 8 Nr. 1 bei Erteilung amtl. Befugnisse*).

Mitarbeiter der Gruppe A 8 Nr. 1 bei Durchführung selbständiger Prüftätigkeit spätestens nach zwei Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit.

...

*) Den Befugnissen bzw. erweiterten Befugnissen ist die selbständige Prüftätigkeit bzw. die erweiterte selbständige Prüftätigkeit gleichzusetzen. ...

A 10 1) Einstellungsgruppe für Mitarbeiter mit abgeschlossenem Fachhochschulstudium.

2) Vorrückungsgruppe für Mitarbeiter der Gruppe A 9 Nr. 1 mit erweiterten amtlichen Befugnissen*) und Mitarbeiter der Gruppe A 9 Nr. 1 bei Durchführung entsprechend erweiterter selbständiger Prüftätigkeit nach 8 Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit.

3) Vorrückungsgruppe für Mitarbeiter der Gruppe A 9 Nr. 1 (ohne erweiterte amtliche Befugnisse oder ohne erweiterte selbständige Prüftätigkeit) nach 10 Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit. ..."

2. Bestimmt man den Inhalt dieser Bestimmungen nach Maßgabe der Regeln über die Auslegung von Tarifnormen (hierzu etwa - Rn. 17, BAGE 122, 244, 248 f.), ergibt sich, dass der Kläger, der seit 1988 für die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin arbeitet, ohne dass es insoweit von der Beklagten dargelegte Beanstandungen gegeben hat, und seit 2002 selbständige Prüftätigkeiten erledigt, ab dem jedenfalls die Voraussetzungen des Eingruppierungsmerkmals A 10 Nr. 3 erfüllt und eine dem entsprechende Vergütung verlangen kann.

a) Der Kläger hat nach den von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ab Mitte 2002 als staatlich geprüfter Maschinenbautechniker selbständige Prüftätigkeiten übernommen. Er erfüllt damit über die Merkmale der Einstellungs-Vergütungsgruppe A 8 Nr. 1 hinaus auch das weitere tätigkeitsbezogene Merkmal der Vorrückungsgruppe A 9 Nr. 1.

b) Der Kläger erfüllt entgegen der Auffassung der Beklagten und der Vorinstanzen nicht nur die "Bewährungsvoraussetzung" dieser Vergütungsgruppe, sondern zumindest auch die der "Vorrückungsgruppe" A 10 Nr. 3. Es kommt für "Zeiten bewährter TÜV-Tätigkeit" iSd. TV-Alt nicht auf die Bewährung in einer Tätigkeit nach Maßgabe einer bestimmten Vergütungs- oder Einstellungsvergütungsgruppe, sondern darauf an, dass sich der betreffende Arbeitnehmer in seiner Arbeit für die Unternehmensgruppe TÜV in allen ihm in dieser Zeit übertragenen Tätigkeiten bewährt hat. Für ein dahin gehendes Verständnis der maßgeblichen tariflichen Eingruppierungsbestimmungen sprechen alle für die Tarifauslegung vorrangig maßgebenden Kriterien, nämlich Wortlaut, Gesamtzusammenhang und Tarifgeschichte.

aa) Nach seinem Wortlaut verlangt das in Anspruch genommene Eingruppierungsmerkmal ebenso wie die meisten entsprechend formulierten "Vorrückungsgruppen" keine Bewährung in einer bestimmten Tätigkeit, in einer bestimmten Vergütungsgruppe oder in einer Fallgruppe, sondern "eine bewährte TÜV-Tätigkeit". Hierunter kann man herkömmlich nur eine Tätigkeit für "den TÜV" verstehen, was unter entsprechender Heranziehung der Regelungen zum persönlichen Geltungsbereich des TV-Alt in § 1.3.2 die Tätigkeit in "einem Betrieb der Unternehmensgruppe TÜV Süddeutschland" verlangt.

Dafür, dass hiermit nicht - ungewöhnlich unpräzise - die Anforderung der Bewährung in einer vom Tarifvertrag in einer bestimmten Weise bewerteten Tätigkeit gemeint ist, spricht schon, dass der TV-Alt von der Gewerkschaft ver.di mit dem aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes stammenden TÜV-Unternehmensverbund abgeschlossen wurde. Bei aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes stammenden Tarifvertragsparteien ist davon auszugehen, dass ihnen die angesprochenen Möglichkeiten, wie man Bewährungs-, ggf. auch Zeitaufstiege in dem von der Beklagten nun in Anspruch genommenen Sinn regeln kann, bekannt sind. Bei Fehlen einer dem entsprechenden eindeutigen Regelung ist regelmäßig von einem anderen Regelungswillen auszugehen.

bb) Anders als das Landesarbeitsgericht meint, ergibt sich der weitere Regelungswillen der Tarifvertragsparteien TV-Alt, was die Voraussetzungen eines Bewährungsaufstiegs angeht, aus der Tarifgeschichte.

In den beiden wichtigsten Vorgängertarifverträgen finden sich sehr viel präziser formulierte allgemeine Eingruppierungsbestimmungen als im TV-Alt. So heißt es im Manteltarifvertrag für die Mitarbeiter der Mitglieder der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungsvereine vom , der am in Kraft getreten ist:

"§ 7

Ein- und Umgruppierung

...

Umgruppierung

3. Der Mitarbeiter wird umgruppiert, sobald und soweit er - wo dies in einzelnen Vergütungsgruppen als Gruppenmerkmal vorausgesetzt ist - die aufgeführten Zeiten einer TÜV-Tätigkeit bei dem Mitglied der Tarifgemeinschaft, dessen Arbeitnehmer er ist, oder Zeiten einer TÜV-Tätigkeit in der vom Manteltarifvertrag vorausgesetzten Vergütungsgruppe dieses Manteltarifvertrages zurückgelegt und er - wo dieses zusätzliche Gruppenmerkmal zu erfüllen ist - sich bewährt hat, vorausgesetzt, daß sich aus den nachfolgenden Bestimmungen keine Einschränkung ergibt. ..."

In dem damals maßgebenden Tarifvertrag wurde mithin in der Eingruppierung allgemein zwischen

1. Zeiten einer TÜV-Tätigkeit

2. Zeiten einer TÜV-Tätigkeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe

3. Zeiten einer bewährten TÜV-Tätigkeit

4. Zeiten einer bewährten TÜV-Tätigkeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe unterschieden und nicht nur, wie das Landesarbeitsgericht meint, zwischen TÜV-Tätigkeiten als Voraussetzungen für einen Zeitaufstieg und bewährten TÜV-Zeiten als Voraussetzung für einen Bewährungsaufstieg. Dem entsprachen auch die dem Tarifvertrag angefügten Eingruppierungsmerkmale, wo es jedenfalls - was hier ausreicht - für die Alternativen 1., 3. und 4. Beispiele gibt, zB im Vergütungsgruppenkatalog A:

"A 5 Nr. 4 Mitarbeiter aus Einstellungsgruppe A 4 Nr. 1 nach spätestens drei Jahren TÜV-Tätigkeit

...

A6 Nr. 9 Mitarbeiter aus Gruppe A 5 Nr. 4 nach zehn Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit."

Im Vergütungsgruppenkatalog B:

"A 9 Nr. 16 Mitarbeiter aus Gruppe A 8 Nr. 14 nach drei Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit in dieser Gruppe".

Wortgleiche Regelungen finden sich in dem ersten Manteltarifvertrag, der für bis zum eingestellte TÜV-Mitarbeiter unter dem für die Zeit ab abgeschlossen wurde, und in den Vergütungsgruppenkatalogen zu diesem Tarifvertrag. Damit steht fest, dass jedenfalls unter der Geltung der genannten Tarifverträge mit Zeiten "bewährter TÜV-Tätigkeit" keine Bewährungszeiten in einer bestimmten Vergütungsgruppe, sondern solche "beim TÜV" gemeint waren.

Die Tarifvertragsparteien des TV-Alt, wozu bei diesem mehrgliedrigen Tarifvertrag auch die Rechtsvorgängerin der Beklagten gehörte, haben mit dem ausdrücklich in der Präambel angesprochenen Ziel, Besitzstände für Arbeitnehmer, die unter die vorangegangenen Tarifverträge gefallen waren, zu erhalten, an diese Regelungen angeknüpft, indem sie die atypische Begrifflichkeit der "bewährten TÜV-Tätigkeit" übernommen und in den allgemeinen Regelungen keinen Hinweis darauf aufgenommen haben, dass nun ein anderes Begriffsverständnis maßgebend sein soll.

cc) Dem Landesarbeitsgericht ist auch nicht zu folgen, wenn es meint, aus der richtigen Erkenntnis, ohne Bezug zu jedweder konkreten Tätigkeit wäre das Merkmal "Bewährung" inhaltsleer, sei zu folgern, dass deshalb für die Zeiten bewährter TÜV-Tätigkeit eine Tätigkeit in der betreffenden Einstellungsgruppe erforderlich sei. Zwar kann man sich im Rahmen tariflicher Entgeltsysteme sicherlich nur in beruflicher Tätigkeit bewähren. Dies kann aber in einer bestimmten vertraglich übertragenen Tätigkeit ebenso geschehen wie in allen dem Arbeitnehmer während seines Arbeitslebens übertragenen Arbeiten. Die vom Landesarbeitsgericht gewählte wortlautferne Auslegung, wonach eine Bewährung nur in einer bestimmten Tätigkeit, der der "Einstellungsgruppe", erfolgen könne, ist deshalb auch nach Sinn und Zweck einer "Bewährungsregelung" nicht geboten.

dd) Schließlich trägt auch das vom Landesarbeitsgericht in den Vordergrund gestellte Argument aus der Tarifsystematik nicht das von ihm gefundene Auslegungsergebnis. Es ist zwar richtig, dass der TV-Alt zwischen Einstellungsgruppen und hierauf aufbauenden Vorrückungsgruppen trennt. Dies war auch schon unter der Geltung der Vorgängertarifverträge nicht anders, die ua. ausdrücklich zwischen Zeiten bewährter TÜV-Tätigkeiten und Zeiten bewährter TÜV-Tätigkeiten in einer bestimmten Vergütungsgruppe unterschieden haben und ebenso wie der TV-Alt keinen Hinweis darauf enthielten, dass die Bewährungsaufstiegsvoraussetzungen auch dann in der betreffenden Einstellungsgruppe zurückgelegt werden müssen, wenn die Einstellung in das Arbeitsverhältnis nicht für die dort geregelte Tätigkeit, sondern für eine geringer bewertete erfolgte und die personenbezogenen Heraushebungsmerkmale wie vorliegend während des laufenden Arbeitsverhältnisses erfüllt wurden. Die Wortwahl "Einstellungsgruppe" und gerade auch die hier streitbefangenen Eingruppierungsmerkmale zeigen, dass die Tarifvertragsparteien vorrangig den als typisch angesehenen Fall geregelt haben, dass ein Arbeitnehmer mit einer bestimmten Qualifikation eingestellt und tariflich eingruppiert ist und dann mit seiner bewährten TÜV-Tätigkeit, also mit der weiteren Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Voraussetzungen der Vorrückungsgruppen erfüllen kann.

Für die während des Arbeitsverhältnisses Weiterqualifizierten wie den Kläger kommt es, was das Erreichen der Vorrückungsgruppen angeht, ebenfalls auf die tatsächliche Einstellung in das Arbeitsverhältnis und die seither zurückgelegte bewährte TÜV-Tätigkeit als solche an und nicht auf die bewährte Tätigkeit in der Einstellungsgruppe. Diese besondere Arbeitnehmergruppe muss die für die Eingruppierung in die - vom typischen Fall ausgehend - so bezeichnete Vorrückungsgruppe vorausgesetzten qualifikations- und tätigkeitsbezogenen Merkmale erfüllen und sich insgesamt bei ihrer Arbeitgeberin in den ihr übertragenen Tätigkeiten in dem geforderten zeitlichen Umfang bewährt haben.

Hätte es für die schon lange Zeit erfolgreich Betriebstreuen nicht darauf ankommen sollen, wann sie eingestellt wurden, sondern darauf, seit wann sie die Voraussetzungen der betreffenden Einstellungsgruppe erfüllten, hätten die Tarifvertragsparteien dies insbesondere angesichts der dargelegten Vorgängerregelungen erkennbar zum Ausdruck bringen müssen. Dies ist nicht geschehen.

ee) Entgegen der vom Landesarbeitsgericht vertretenen Auffassung spricht auch § 2.1.1 TV-Alt für das dargelegte Tarifverständnis. Bei einem Vergütungssystem, das sich ausdrücklich an das Beamtenbesoldungsrecht anlehnt, das Bewährungsaufstiege in der herkömmlichen Form, wie sie im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes praktiziert wurden, nicht kennt, hätte es in besonderer Weise nahegelegen, einen in eine andere Richtung gehenden Regelungswillen deutlich zu machen.

ff) Auch die Tarifpraxis gibt für die von der Beklagten verfochtene und vom Landesarbeitsgericht übernommene Auslegung nichts her. Es spricht zwar viel dafür, dass die beiden vom Kläger angezogenen Fälle der Tarifanwendung und die Äußerung der Beklagten gegenüber dem Betriebsrat, was das "nächste Vorrücken" des Klägers angeht, für diesen keine rechtsbegründende Bedeutung haben. Die genannten Vorgänge und der Umstand, dass die Beklagte nicht dargelegt hat, die Karriere des Klägers mit der von ihm berufsbegleitend erreichten höheren Qualifikation komme bei ihr häufig vor und habe zu Eingruppierungen geführt, die dem von ihr verfochtenen Tarifverständnis entsprechen, belegen aber jedenfalls, dass es keine verbreitete und einheitliche Tarifanwendungspraxis in dem von der Beklagten geltend gemachten Sinne gibt.

c) Der Kläger hat mit seiner Klage in der Sache geltend gemacht, er habe sich während seiner Tätigkeiten für die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin bewährt. Das Landesarbeitsgericht hat hiervon ausgehend gemeint: "Der Kläger mag seit Beginn seiner Betriebszugehörigkeit im Jahre 1988 sich den an ihn gestellten Anforderungen gewachsen gezeigt haben." Dem ist die Beklagte weder in den Vorinstanzen noch mit der Revisionserwiderung entgegen getreten. Dies genügt für die gerichtliche Annahme, der Kläger habe sich in den ihm während seiner Beschäftigungszeit bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin übertragenen ("TÜV"-)Tätigkeiten bewährt.

3. Der Zahlungsanspruch ist in der Höhe nicht streitig. Der Differenzbetrag zwischen der gezahlten und der dem Kläger nach A 10 zustehenden Vergütung ist vom Landesarbeitsgericht ohne Widerspruch durch die Beklagte festgestellt worden.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 92 Abs. 2 ZPO zu tragen, weil die Zuvielforderung des Klägers im Rahmen seines Feststellungsantrags verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
MAAAD-37245