Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: BAG, 7 AZR 708/06 vom LAG Niedersachsen, 12 Sa 1646/05 vom ArbG Oldenburg, 6 Ca 130/05 vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen Grundrechte des Beschwerdeführers verstoßen, sind nicht ersichtlich. Weder die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, § 57f Abs. 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der ab dem geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom (HdaVÄndG, BGBl. I S. 3835) ermögliche in zulässiger Weise eine rückwirkende Anwendung der §§ 57a ff. HRG, noch die Übergangsregelung zur Befristungshöchstdauer in § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG in der ab dem geltenden Fassung begegnen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
YAAAD-36992