BGH Beschluss v. - IX ZR 32/08

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: KG, 10 U 111/07 vom LG Berlin, 5 O 313/05 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Auslegung der §§ 225, 227 Abs. 1 InsO, wonach Forderungen, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners herrühren (vgl. § 174 Abs. 2 InsO), von der Schuldbefreiung durch den erfüllten Insolvenzplan nur ausgenommen sind, wenn er dies bestimmt, steht mit dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck des Insolvenzplanverfahrens in Einklang. Entgegenstehende Stimmen in Rechtsprechung und Literatur hat die Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht aufzeigen können. Eine höchstrichterliche Bestätigung des Standpunkts des Berufungsgerichts ist deshalb nicht erforderlich.

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte gleichheitswidrige Benachteiligung von Gläubigern natürlicher Personen durch das Insolvenzplanverfahren gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren ist nicht gegeben. Das Insolvenzplanverfahren ist nur dann handhabbar und kann nur dann zu der im Interesse der Gläubigergesamtheit gewünschten zeitnahen Schuldenregulierung führen, wenn die Prüfung der behaupteten Schlechterstellung im Verfahrensabschnitt der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans (§ 247 Abs. 2, §§ 248 bis 251 InsO) an die Glaubhaftmachung durch den widersprechenden Gläubiger geknüpft wird. Dieses Erfordernis wird sonach durch die Besonderheiten dieser Verfahrensart gerechtfertigt; es erscheint sogar zwingend erforderlich.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Fundstelle(n):
EAAAD-36711