BGH Beschluss v. - 3 StR 369/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung (in zwei Fällen) wegen Schuldunfähigkeit bei Begehung der Tat (§ 20 StGB) freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Jedoch können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

1. Die vom Landgericht angenommene Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat wird durch das angefochtene Urteil nicht hinreichend belegt. Das Landgericht hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht in dem hier notwendigen Umfang mit der Frage befasst, ob die festgestellten rechtswidrigen Taten des Angeklagten in dem nach § 20 StGB erforderlichen inneren Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung standen (s. dazu Fischer, StGB 56. Aufl. § 20 Rdn. 45 a m.w.N.). Damit ist aber die Grundvoraussetzung für die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB unzureichend dargetan; denn diese darf nur ergehen, wenn sicher feststeht, dass der Angeklagte bei Tatbegehung schuldunfähig oder (zumindest) in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war (Fischer a.a.O. § 63 Rdn. 11 m.w.N.).

a) Der Angeklagte hielt sich regelmäßig mit anderen Männern in einer Grün- und Parkanlage zum Biertrinken auf. Etwa drei Monate vor der Tat stieß der Geschädigte zu der Gruppe. Er war als "Stänkerer" bekannt, trank viel, warf Flaschen umher und stritt besonders mit dem Angeklagten. Dieser ging dem Geschädigten indes immer aus dem Weg. Am Tag vor der Tat hatte der Geschädigte Pfefferspray gekauft, um dieses gegen den Angeklagten einzusetzen. Der Angeklagte, dem das Vorhaben des Geschädigten berichtet worden war, hatte kein Interesse an einer Auseinandersetzung und ging diesem weiter aus dem Weg. Am Tattag saßen der Angeklagte und der Geschädigte mit zwei anderen aus der Gruppe auf einer Bank in der Parkanlage. Nach einiger Zeit stand der Geschädigte plötzlich auf, stellte sich vor den Angeklagten und sprühte diesem unvermittelt Pfefferspray in die Augen. Der Angeklagte, der Probleme mit den Augen hatte und nur über 20% Sehkraft verfügte, wusch sich daraufhin die Augen mit Bier aus. Der Geschädigte fragte provozierend: "Na, brennt's schön?" Der Angeklagte geriet nun in Wut und ging nach einer kleinen Pause auf den Geschädigten los. Er riss ihn zu Boden, schlug auf ihn ein und traktierte den auf dem Boden Liegenden mit Faustschlägen in das Gesicht. Er trat mehrmals von oben mit dem beschuhten Fuß auf den Kopf des Opfers ein und versetzte diesem einen Kopfstoß. Anschließend ließ er von dem am Boden Liegenden ab und setzte sich wieder auf die Bank. Als der Geschädigte versuchte, sich wieder aufzurichten, kehrte der Angeklagte zu diesem zurück, sprang auf dessen rechten Arm und trat mindestens zweimal von oben in das Gesicht des Opfers. Der lebensbedrohlich Verletzte musste auf die Intensivstation eines Krankenhauses verbracht und dort behandelt werden.

b) Die Strafkammer ist - dem Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen folgend - davon ausgegangen, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit infolge einer krankhaften seelischen Störung aufgehoben und darüber hinaus dessen Steuerungsfähigkeit aufgrund einer Alkoholintoxikation erheblich eingeschränkt gewesen sei. Beim Angeklagten habe eine wahnhafte Symptomatik infolge einer mehrjährigen paranoiden Schizophrenie (etwa seit 2002) vorgelegen. Er verfüge über ein komplexes Wahnsystem, teile die Welt in "Gut und Böse" ein, sehe sich selbst als gut und wolle die Welt retten. Reale Wahrnehmungen beziehe er immer auf sich. Zum Tathergang entstehe unter psychodynamischen und psychopathologischen Gesichtspunkten ein Bild, in welchem der Angeklagte bereits in vorherigen Kontakten mit dem späteren Opfer misstrauische bis ängstliche Affekte entwickelt habe und zunehmend zu der Überzeugung gelangt sei, dass das spätere Opfer eine Bedrohung für den Frieden im Park und die dortigen Personen, im Wesentlichen jedoch für ihn selbst, darstelle. Der Geschädigte habe im System des Angeklagten nichts Gutes verkörpert. Der Angeklagte habe seine Ruhe haben wollen und sich deshalb das Umfeld biertrinkender älterer Männer gesucht, das für ihn keine Bedrohung bedeutet hätte. Das Auftauchen des Geschädigten habe bei ihm zu einer ängstlichen Gespanntheit geführt, zu einem Gefühl, vor der Person nie Ruhe zu haben. Im Rahmen der Auseinandersetzung und durch das Besprühen mit dem Pfefferspray habe diese Ansicht noch zugenommen. Der wesentliche kausale und symptomatische Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Angeklagten und seiner Tat sei "vor dem lange bestehenden Wahnsystem mit Einteilung der Welt in Gut und Böse und sich selbst auf der Seite des Guten gegen das Böse kämpfend zu sehen. Der Angeklagte habe sich während der Tat und auch jetzt noch in der Hauptverhandlung als Opfer erlebt, das rechtmäßig gehandelt habe und für das in seinem Gerechtigkeitserleben keine andere Möglichkeit gegeben war. Er habe den Park vom bösen Dylka befreien wollen."

c) Damit ist nicht hinreichend belegt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat als Folge seiner krankhaften seelischen Störung unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen.

Voraussetzung für einen Schuldausschluss gemäß § 20 StGB ist, dass bei dem Täter eine - einem der in dieser Vorschrift genannten psychopathologischen Eingangsmerkmale zu subsumierende - Störung der Geistestätigkeit vorlag, die dessen psychische Funktionsfähigkeit in einem Umfang beeinträchtigte, dass die normativ erwartete soziale Anpassungsfähigkeit bei der Tatbegehung ausgeschlossen war. Bei der Entscheidung, ob dies der Fall war, wird der Richter zwar häufig - soweit die Verhängung von Maßregeln in Betracht kommt stets (vgl. § 246 a StPO) - auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen sein und von diesem Ausführungen zur Diagnose einer psychischen Störung, zu deren Schweregrad und deren innerer Beziehung zur Tat erwarten. Gleichwohl handelt es sich sowohl bei der Bejahung eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB als auch bei der Annahme eingeschränkter oder fehlender Schuldfähigkeit um Rechtsfragen. Der Tatrichter hat daher zum einen bei der Entscheidung darüber die Darlegungen des Sachverständigen zu überprüfen; zum anderen ist er verpflichtet, seine Entscheidung in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu begründen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 74; BGH StraFo 2003, 282; Fischer a.a.O. § 20 Rdn. 3, 44 m.w.N.). An beiden Erfordernissen fehlt es im Hinblick auf die Notwendigkeit einer inneren Beziehung der psychischen Störung des Angeklagten zu seiner Tat. Das Landgericht hat sich nicht mit der Auffassung der Sachverständigen auseinandergesetzt, es bestehe der erforderliche kausale und symptomatische Zusammenhang zwischen der diagnostizierten Schizophrenie des Angeklagten und der Tat. Dieser verstand sich unter den festgestellten Umständen nicht von selbst. Vielmehr bestand für ein Hinterfragen dieses Ergebnisses der Sachverständigen Anlass, weil der Angeklagte dem ihn provozierenden Geschädigten schon längere Zeit vor dem Tattag stets "aus dem Weg gegangen" war und dies auch dann noch tat, als er von dessen geplanter Pfeffersprayattacke gegen ihn erfahren hatte. Erst nachdem der Geschädigte dieses Reizmittel tatsächlich gegen ihn eingesetzt und ihn dadurch an einem empfindlichen sowie vorgeschädigten Sinnesorgan nicht unerheblich beeinträchtigt hatte, beging er - zudem erst nach einer weiteren verbalen Provokation durch den Geschädigten und einer kurzen Pause - die gegenständliche Gewalttat. Dieser Verlauf spricht eher dagegen, dass der Angeklagte sich in Verkennung der Realität als Opfer des Geschädigten empfand, weil er diesen in sein Wahnsystem der Einteilung der Welt in Gut und Böse auf Seiten des Bösen einordnete, das es zu bekämpfen gelte. Denn der Geschädigte hatte vor dem Hintergrund längerer Provokationen durch sein Verhalten am Tattag dem Angeklagten, der sich einer Konfrontation mit dem Geschädigten bis dahin bewusst entzogen hatte, einen zumindest nachvollziehbaren, konkreten Anlass zu dessen Vorgehen gegeben. Das angefochtene Urteil lässt daher eine schlüssige Begründung für die Annahme vermissen, die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei bei der Tatbegehung infolge seiner paranoiden Schizophrenie aufgehoben gewesen.

Auch soweit das Landgericht - der Sachverständigen folgend - eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation feststellt, hält das Urteil rechtlicher Prüfung nicht stand und vermag daher die Unterbringungsanordnung ebenfalls nicht zu tragen. Abgesehen davon, dass zwischen Beeinträchtigungen der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit - gerade wenn die Unterbringung nach § 63 StGB in Rede steht - zu differenzieren ist und beides an sich nicht gleichzeitig vorliegen kann (Fischer a.a.O. § 20 Rdn. 44 a f. m.w.N.), fehlt dem Urteil jede Begründung für die Annahme alkoholbedingter erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Lediglich die Tatzeitblutalkoholkonzentration wird mitgeteilt. Auch zur eventuellen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit aufgrund Zusammenwirkens von Schizophrenie und Alkoholisierung verhalten sich die Urteilsgründe nicht.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Schuldfähigkeit des Angeklagten erweist sich daher insgesamt als lückenhaft, so dass die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen Bestand haben kann.

2. Die Sache bedarf insgesamt der neuen Verhandlung und Entscheidung. Der Senat war durch den Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, nicht gehindert, auch den Freispruch aufzuheben; denn durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom (BGBl. I 1327) wurde der frühere Rechtszustand dahin geändert, dass es gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO nunmehr möglich ist, in einer neuen Hauptverhandlung an Stelle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den Täter schuldig zu sprechen und eine Strafe zu verhängen. Dies bedeutet, dass auf die Revision des Angeklagten in Fällen wie dem vorliegenden ein Freispruch aufgehoben werden kann (vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. § 358 Rdn. 24 a). Die Aufhebung (auch) des Freispruchs entspricht im vorliegenden Fall dem Ziel des Gesetzgebers, durch die Neuregelung zu vermeiden, dass nach einer erfolgreichen Revision eines Angeklagten gegen die alleinige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen angenommener Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB die Tat ohne strafrechtliche Sanktion bleibt, wenn sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellt, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat schuldfähig war. Das Gericht bleibt jedoch gehindert, nach Aufhebung einer isoliert angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut die Unterbringung anzuordnen und zugleich erstmals Strafe zu verhängen (vgl. BTDrucks. 16/1344 S. 17 f.).

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Die rechtliche Würdigung der Tathandlungen des Angeklagten als zwei selbständige Vergehen der gefährlichen Körperverletzung begegnet angesichts der getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die Rechtsfigur der natürlichen Handlungseinheit rechtlichen Bedenken (vgl. Fischer a.a.O. vor § 52 Rdn. 3 ff.).

Mit Blick auf die bei Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an die erforderliche Gefährlichkeitsprognose zu stellenden erhöhten Begründungsanforderungen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 306) wird es sich gegebenenfalls empfehlen, die Sachverhalte, die den seit dem von der Staatsanwaltschaft wegen Schuldunfähigkeit des Angeklagten eingestellten Ermittlungsverfahren zugrunde lagen, festzustellen und eventuelle Einlassungen des Angeklagten hierzu mitzuteilen.

Der neue Tatrichter sollte erwägen, einen anderen Sachverständigen heranzuziehen.

Fundstelle(n):
BAAAD-35458